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Familienangelegenheiten

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Vaterschaftsanerkennung

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen haben, können Sie in der Deutschen Botschaft Manila eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Fall einen gewissen Deutschlandbezug aufweist. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Von links nach rechts Mutter, Kind, Vater und ein weiteres Kind
Fröhliche Familie zu Hause© Colourbox

Da eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht beurkundet werden muss und dies einiger Vorbereitung bedarf, bitten wir Sie zunächst folgende Unterlagen vorab an die Botschaft eingescannt per E-Mail oder als Kopien per Post einzureichen:

  1. Kopie des Reisepasses des Kindes
  2. Geburtsurkunde des Kindes
  3. Heiratsurkunde der Eltern (sofern vorhanden) und ggf. Scheidung- /Annullierungsurteil der Mutter aus Vorehen
  4. Kopie des Reisepasses der Mutter (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
  5. Kopie des Reisepasses des Vaters (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
  6. Geburtsurkunde der Mutter
  7. Geburtsurkunde des Vaters
  8. Bescheinigung aus den „National Indices of Marriage“ (Nationales Heiratsregister) für die Mutter des Kindes: CENOMAR (Certificate of No Marriage) bzw. CEMAR (Advisory on Marriages No. 5)
  9. ausgefüllter Fragebogen

Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.

Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.

Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.

Eine Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht auch schon vor Geburt des Kindes möglich. In diesen Fällen bitten wir anstatt der Punkte 1. und 2. folgende Unterlagen einzureichen: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin.

Zur Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung schicken Sie uns bitte die oben genannten Unterlagen zunächst per Scan (bitte als PDF Datei!) und den ausgefüllten Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung per E-Mail (mit dem Betreff „Vaterschaftsanerkennung“).

Die Botschaft behält sich vor ggf. weitere Unterlagen anzufordern. Nach Einreichung der Unterlagen wird die Botschaft diese prüfen und mit Ihnen Kontakt zur Terminabsprache aufnehmen. Für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft richtet. Genauere Angaben dazu erhalten Sie auf Nachfrage.

Zustimmungserklärung

Für das Wirksamwerden einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Wenn der mutmaßliche Vater bereits seine Vaterschaft zum Kind vor einer deutschen Behörde anerkannt hat und die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen hat, kann ihre Zustimmung bei der Deutschen Botschaft in Manila erklärt werden.

Da die Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht beurkundet werden muss und dies einiger Vorbereitung bedarf, bitten wir Sie zunächst folgende Unterlagen vorab an die Botschaft eingescannt per E-Mail oder als Kopien per Post einzureichen:

  1. Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater vor einer deutschen Behörde
  2. Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Ausweises des Kindes
  3. Geburtsurkunde des Kindes
  4. Heiratsurkunde der Eltern (sofern vorhanden) und ggf. Scheidungs-/ Annullierungsurteil der Mutter aus Vorehen
  5. Kopie des Reisepasses der Mutter (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
  6. Kopie des Reisepasses des Vaters (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
  7. Geburtsurkunde der Mutter
  8. Geburtsurkunde des Vaters
  9. Bescheinigung aus den „National Indices of Marriage“ (Nationales Heiratsregister) für die Mutter des Kindes: CENOMAR (Certificate of No Marriage) bzw. CEMAR (Advisory on Marriages No. 5)
  10. ausgefüllter Fragebogen

Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.

Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.

Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.

Einer Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht auch schon vor Geburt des Kindes möglich. In diesen Fällen bitten wir anstatt der Punkte 2 und 3 folgende Unterlagen einzureichen: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin.

Zur Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung schicken Sie uns bitte die oben genannten Unterlagen zunächst per Scan (bitte als PDF Datei!) und den ausgefüllten Fragebogen zur Zustimmungserklärung per E-Mail (mit dem Betreff „Zustimmungserklärung“).

Die Botschaft behält sich vor ggf. weitere Unterlagen anzufordern. Nach Einreichung der Unterlagen wird die Botschaft diese prüfen und mit Ihnen Kontakt zur Terminabsprache aufnehmen. Für die Beurkundung der Zustimmungserklärung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft richtet. Genauere Angaben dazu erhalten Sie auf Nachfrage.

Eheschließungen zwischen deutschen und philippinischen Staatsangehörigen in den Philippinen

Bei einer Eheschließung auf den Philippinen sind alle damit zusammenhängenden Informationen bei der philippinischen Stelle einzuholen, bei der die Eheschließung erfolgen soll, bzw. bei dem deutschen Standesamt, soweit es um für die Eheschließung benötigte Dokumente für den/die deutsche(n) Verlobte(n) geht.

Bei entsprechender Ermächtigung sind in den Philippinen zur Eheschließung befugt:

  • Geistliche aller Konfessionen (Priester, Imam, Rabbi), wenn einer der Eheschließenden der entsprechenden Konfession/Religion angehört,
  • Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen des Gerichtswesens innerhalb ihres Amtsbezirks,
  • Bürgermeister und Bürgermeisterinnen innerhalb ihres Amtsbezirks.

Bitte klären Sie im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit der Eheschließung ab, ob die für die Trauung vorgesehene Person über die notwendige Ermächtigung verfügt. Haben Sie bereits an einem anderen Ort zivilrechtlich die Ehe geschlossen und möchten auf den Philippinen nur den kirchlichen Segen erhalten, müssen Sie den Geistlichen ausdrücklich darauf hinweisen, weil sonst die Dokumente für die zivilrechtlich gültige Eheschließung verlangt werden.

Eine in den Philippinen rechtsgültig geschlossene Ehe ist auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam. Zum Nachweis der Eheschließung wird ausschließlich die vom Zentralstandesamt Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellte Heiratsurkunde anerkannt. Stellen Sie daher nach der Eheschließung sicher, dass die lokale Heiratsurkunde tatsächlich zur Registrierung an das PSA weitergeleitet wird. Nur über das PSA erhalten Sie eine – im Bedarfsfall legalisierte – Heiratsurkunde.

Die Botschaft hat diese und folgende Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie Verständnis, dass die Botschaft keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben übernehmen kann.

Voraussetzung für eine gültige Eheschließung nach philippinischem Recht ist eine gültige Heiratslizenz (Marriage License) die mindestens 10 Tage vor dem Heiratstermin beim philippinischen Standesamt am Trauungsort zu beantragen ist. Der Trauungsort ist in der Regel der philippinische Wohnort eines der Eheschließenden. Eine Heiratslizenz ist 120 Tage gültig. Eine ohne Marriage License geschlossene Ehe ist unwirksam.

Für die Vorbereitung und Abwicklung einer Eheschließung während einer Urlaubsreise sind mindestens vier bis fünf Wochen zu veranschlagen, vorausgesetzt der/die deutsche Verlobte hat das vom zuständigen Standesamt in Deutschland ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of No Impediment to Marriage) mitgebracht und muss dieses nicht erst noch beschaffen.

Für die Eheschließung gelten nach philippinischem Recht folgende Voraussetzungen:

  1. Die philippinischen Behörden verlangen zu dem Ehefähigkeitszeugnis eine von der deutschen Botschaft ausgestellte konsularische Bescheinigung (Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage).
  2. Bei der Eheschließung müssen zwei Zeugen zugegen sein.
  3. Die Verlobten sollen über ausreichende Englischkenntnisse verfügen.

Deutsche Staatsangehörige müssen für die Erteilung einer Marriage License in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunde (möglichst auf internationalem Formular oder mit englischer Übersetzung) und legalisiert durch die philippinische Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde (ggf. Apostille, falls es sich um einen Vertragsstaat des Haager Apostilleübereinkommens handelt).
  • Ist eine/r oder sind beide Verlobte zwischen 18 und 21 Jahren alt, müssen die Eltern oder der Vormund der Eheschließung zustimmen, es sei denn, die/der unter 21 Jahre alte Verlobte war schon einmal verheiratet. Wurde die Erklärung in einer Fremdsprache abgegeben, ist eine Übersetzung in die englische Sprache beizufügen.
  • Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil, legalisiert durch die philippinische Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit englischer Übersetzung (ggf. Apostille).
  • Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des/der verstorbenen Ehepartners/-partnerin (möglichst auf internationalem Formular oder mit englischer Übersetzung) und legalisiert durch die philippinische Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde (ggf. Apostille).
  • Das Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of No Impediment to Marriage) bzw. das auf dieser Basis ausgestellte „Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage“.

Deutsche Staatsangehörige, die auf den Philippinen heiraten möchten, müssen als Erstes das Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of No Impediment to Marriage) beantragen. Das Ehefähigkeitszeugnis ist bei dem Standesamt am (zuletzt) angemeldeten Wohnsitz in Deutschland zu beantragen. Hat nie ein Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland bestanden, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt nach den erforderlichen Unterlagen, der Höhe der Gebühr für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und der Bearbeitungszeit.

Üblicherweise verlangt das zuständige Standesamt in Deutschland die folgenden Unterlagen von dem/der deutschen Antragstellenden:

  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit
  • Nachweis zur Abstammung
  • Nachweis zum Familienstand

Von dem/der philippinischen Verlobten werden üblicherweise die folgenden Unterlagen verlangt:

  • Geburtsurkunde (Birth Certificate), ausgestellt von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA)
  • Eine von der Botschaft beglaubigte Fotokopie des philippinischen Reisepasses
  • Ist einer oder sind beide Verlobten zwischen 18 und 21 Jahren alt, müssen die Eltern oder der Vormund der Eheschließung zustimmen, es sei denn, der/die unter 21 Jahre alte Verlobte war schon einmal verheiratet. Wurde die Erklärung in einer Fremdsprache abgegeben, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
  • Ist einer oder sind beide Verlobte zwischen 21 und 25 Jahre alt, ist eine Erklärung der Eltern oder des Vormunds beizubringen, dass ihr Rat zu der beabsichtigten Eheschließung eingeholt wurde. Wurde die Erklärung in einer Fremdsprache abgegeben, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
  • Mangels Meldesystem das ''Community Tax Certificate'' als Aufenthaltsbescheinigung
  • Nachweise zum derzeitigen Familienstand:
    • Ledig
      • Bescheinigung der Philippine Statistics Authority (PSA), dass in den nationalen Verzeichnissen über Eheschließungen (National Indices of Marriage) keine Eintragung besteht (Form Nummer 4: CENOMAR = Certificate of No Marriage, ausgestellt auf Sicherheitspapier).
      • Diese Bescheinigung darf nicht älter als sechs Monate ab Ausstellungsdatum sein.
    • Verwitwet
      • Heiratsurkunde und Sterbeurkunde, ausgestellt vom PSA auf Sicherheitspapier.
    • Eheauflösung
      • Bescheinigung der Philippine Statistics Authority (PSA) zur vorherigen Ehe (Form Nummer 5: CEMAR = Advisory on Marriages)
      • Heiratsurkunde zu dieser Ehe mit Beischreibung der Auflösung, ausgestellt von der PSA auf Sicherheitspapier
      • Gerichtsbeschluss über die Auflösung und Rechtskraftbescheinigung

Deutsche Standesämter verlangen für philippinische Urkunden erfahrungsgemäß die Vorlage mit Legalisation der Deutschen Botschaft. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier. Bitte fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welcher Form die philippinischen Urkunden vorzulegen sind und ob ggfls. Übersetzungen in die deutsche Sprache notwendig sind.


Nach Erhalt des Ehefähigkeitszeugnisses holen Sie bei der Botschaft die notwendige konsularische Bescheinigung (Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage) ein. Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Daher wird auch die konsularische Bescheinigung bis zum Ablaufdatum des Ehefähigkeitszeugnisses ausgestellt.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  1. Einreichung und Abholung bei der Botschaft in Manila:

    Für die Ausstellung muss das Original des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden. Die Gebühr hierfür beträgt 34,07 Euro, zahlbar in der Landeswährung (PHP) in bar oder mit Kreditkarte (Visa/MasterCard) in Euro. Vorzulegen sind das deutsche Ehefähigkeitszeugnis im Original sowie ein Ausweisdokument. Bevollmächtigte müssen zudem die Vollmacht vorlegen.

    Die Bearbeitungszeit bei persönlicher Abgabe und Abholung durch Sie bzw. Ihre/n philippinische/n Verlobte/n oder eine bevollmächtigte Person beträgt in der Regel zwei Arbeitstage. Sie brauchen hierfür keinen Termin, sondern können zu den Besuchszeiten in die Botschaft kommen. Die Besuchszeiten sind (außer an Feiertagen) von Dienstag bis Freitag, zwischen 08.00 und 09.30 Uhr.

    Sofern die Abholung der konsularischen Bescheinigung nicht persönlich oder durch die bevollmächtigte Person erfolgen kann, besteht die Möglichkeit der Übersendung mit einem Kurierservice, z. B. LBC, an eine Anschrift auf den Philippinen. Der Umschlag muss bei der persönlichen Abgabe in der Botschaft durch Sie bzw. Ihre/n philippinische/n Verlobte/n oder die bevollmächtigte Person beschriftet werden. Das Risiko für die Übersendung tragen Sie.

    Die Zustellungsgebühr in Höhe von PhP 300,00 muss an das Konto von unserem Servicepartner VFS Global überwiesen werden. Dazu werden Sie per E-Mail benachrichtigt.
  2. Übersendung aus Deutschland und Rücksendung nach Deutschland:
    Um den Verlust Ihrer Unterlagen und lange Postlaufzeiten zu vermeiden, wird empfohlen, ein Kurierserviceunternehmen (z. B. DHL/FedEx/UPS etc.) in Anspruch zu nehmen. Die Sendung sollte an die Hausanschrift der Botschaft adressiert sein.

    Bitte verpflichten Sie sich in Ihrem Anschreiben zur Übernahme der Kosten in Höhe von 34,07 Euro) und fügen eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Die Gebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt. Die Rechnung können Sie bei Ihrer Bank in Deutschland begleichen. Die erforderlichen Bankdaten erhalten Sie mit dem Festsetzungsbescheid. Die Bearbeitungs- und Postlaufzeiten ab Eingang betragen erfahrungsgemäß zwischen drei bis vier Wochen.

Die im Ausland für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe einer bzw. eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag in das Eheregister eines deutschen Standesamts eingetragen werden (Rechtsgrundlage: § 34 Personenstandsgesetz). Die gebührenpflichtige Nachbeurkundung in Deutschland ist freiwillig. Nach der Eintragung kann vom Standesamt jederzeit eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sein. Auf den Zeitpunkt der Eheschließung selbst kommt es insofern nicht an. Für die Ehe darf noch kein deutscher Heiratseintrag oder ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden sein. Auch eine bei Antragstellung nicht mehr bestehende Ehe kann eingetragen werden.

Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Soll jedoch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden, d. h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der Auslandsvertretung vorsprechen.

Sind beide Ehegatten verstorben, sind die Eltern und gemeinsame Kinder der Ehegatten gleichberechtigt nebeneinander antragsberechtigt.

Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der antragstellenden Person fällt. Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn die antragstellende Person niemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft war.

Gleiches gilt für eventuell antragsberechtigte Eltern oder Kinder der Ehegatten, sofern die Ehegatten verstorben sind.

Antrag auf Eintragung ins Eheregister:

Nachfolgend können nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Beurkundung der Eheschließung in einem deutschen Eheregister aufgeführt werden. Die endgültige Entscheidung über die Nachbeurkundung trifft das zuständige deutsche Standesamt. Dieses kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen, beispielsweise deutscher Übersetzungen auch für englischsprachige Urkunden, verlangen.

Zur Vorprüfung Ihres Antrags übersenden Sie bitte vorab das ausgefüllte Formular sowie Scans der erforderlichen Urkunden per E-Mail an die Botschaft. Die Urkunden sind im PDF-Format (eine Urkunde pro Datei) zu schicken, Anträge bitte nicht als handschriftlich ausgefüllten Scan sondern als weiter editierbare PDF-Datei. Sobald der Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen vollständig sind, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Vorsprachetermin.

Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.

Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen hierzu können Sie hier einsehen unter.

Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.

Bitte reichen Sie die folgenden Unterlagen im Original ein:

  • Ausgefülltes, aber noch nicht unterschriebenes Antragsformular
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Gültige Reisepässe beider Ehegatten
  • Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) des deutschen Ehegatten
  • Heiratsurkunde
  • Ggfs. aktueller Auszug (CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für den philippinischen Ehegatten
  • Falls der deutsche Ehegatte in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde und ggfls. Beibehaltungsgenehmigung
  • Ggf. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Ehegatten (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
  • Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern

Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift/en auf dem Antrag auf Beurkundung der Eheschließung persönlich bei Vorsprache in der Botschaft zu leisten ist/sind und durch die Botschaft beglaubigt werden müssen. Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro , bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung 79,57 Euro. Zusätzlich wird eine Gebühr für die Beglaubigung von Fotokopien erhoben. Die Gebühren müssen bei Antragstellung gezahlt werden. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der Deutschen Botschaft in Manila umgerechnet und kann bar in der Landeswährung (PHP) oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) in Euro beglichen werden. Es können zusätzliche Bankgebühren anfallen.

Die Höhe der Gebühren beim zuständigen deutschen Standesamt ist variabel. Das Standesamt übermittelt den Antragstellenden eine Kostenrechnung, bevor die Nachbeurkundung erfolgt.

Bei Rückfragen zu Personenstandsangelegenheiten bietet die Botschaft Telefonsprechzeiten an. Sie erreichen die Botschaft von Montag bis Donnerstag (außer an Feiertagen) zwischen 14.00 und 15.00 Uhr unter der Durchwahl 8702-3000.

Zur Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht beachten Sie bitte die Ausführungen zum Namensrecht auf der Website der Deutschen Botschaft Manila.

Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Weitere Informationen finden Sie hier.

Nach philippinischem Recht (Art. 80 Family Code) wird philippinisches Ehegüterrecht für Besitz auf den Philippinen angewendet, soweit nicht in einem Ehevertrag eine andere Bestimmung getroffen wurde bzw. beide Ehegatten Ausländer sind. Bei ehelichem Wohnsitz auf den Philippinen würde also nach beiden Heimatrechten für das auf den Philippinen gelegene Vermögen philippinisches Recht zum Zug kommen (dies kann sich z. B. bei einer Scheidung auswirken).

Gesetzlicher Güterstand ist im philippinischen Recht die 'Absolute Community', also Gütergemeinschaft, d.h. die Vermögensbestandteile beider Ehegatten werden gemeinsames Eigentum. Nach philippinischem Recht muss ein anderer Güterstand vor Eheschließung vereinbart werden, nach deutschem Recht ist dies jederzeit möglich.

Wird ein anderer Güterstand gewünscht, wird nachdrücklich empfohlen, sich für den deutschen Rechtsbereich durch erfahrene Notare oder Notarinnen, für den philippinischen Rechtsbereich durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen beraten zu lassen und einen Ehevertrag ggf. mit Rechtswahl vor Eheschließung in Deutschland abzuschließen. Die philippinischen Behörden erkennen diesen an, wenn eine Übersetzung in die englische oder philippinische Sprache beigefügt ist.

Der Ehevertrag entfaltet gemäß Art. 77 des philippinischen Familiengesetzbuches gegenüber Dritten nur Wirkung, wenn er bei den zuständigen Behörden registriert wurde. Zu diesem Zweck ist vor Eheschließung eine Ausfertigung des Ehevertrags mit Übersetzung beim Standesamt einzureichen und nach erfolgter Trauung zusammen mit der Bescheinigung über die Eheschließung zur Eintragung beim Standesamt vorzulegen. Der Abschluss des Ehevertrages sollte auch in der Heiratsurkunde vermerkt werden. Gleiches gilt für die Eintragung im 'Register of Property', das dem deutschen Grundbuch entspricht, damit das Bestehen eines Ehevertrags ggf. auf dem Landtitel vermerkt wird. Das 'Register of Property' wird entweder beim Amtsgericht am hiesigen Wohnort oder dem Standesamt geführt.

Auch nach deutschem Recht ist für Wirkung gegenüber Dritten gem. § 1412 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Eintragung im Güterrechtsregister erforderlich.

Die Botschaft hat diese Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Botschaft für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen kann.

Geburt eines Kindes auf den Philippinen

babybauch
babybauch© colourbox.de

Die im Ausland erfolgte Geburt eines Deutschen kann im deutschen Geburtenregister nachbeurkundet werden, sog. „Geburtsanzeige“ (Rechtsgrundlage: § 36 Personenstandsgesetz). Die Deutsche Botschaft empfiehlt dringend die Nachbeurkundung der Geburt von deutschen Kindern im Ausland, da mit der Geburtsregistrierung und der deutschen Geburtsurkunde eine eindeutige Klärung der Abstammungsverhältnisse, der Namensführung und bei im Ausland geborenen Kindern auch der deutschen Staatsangehörigkeit einhergeht.

Bitte beachten Sie, dass eine Geburtsanzeige für ein im Ausland geborenes Kind dann zwingend erforderlich ist, wenn die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil des Kindes selbst am/nach dem 1. Januar 2000 im Ausland geboren wurde(n). In diesem Fall erwirbt das Kind nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder bei dem Standesamt angezeigt wird.

Ansonsten kann eine Geburtsanzeige nach deutschem Recht oder die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde empfehlenswert sein, wenn der Wohnsitz des Kindes z.B. in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll oder wenn für die Beantragung eines Reisepasses für das Kind eine Namenserklärung notwendig ist.

Die Namenserklärung kann im Rahmen einer Geburtsanzeige abgegeben werden. In jedem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Deutschen Botschaft Manila erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes. Bitte vereinbaren Sie für die Geburtsanzeige und die Namenserklärung einen Termin.

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der zuletzt angemeldete Wohnsitz des Kindes oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) der antragstellenden Person fällt. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind, noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.

Nachfolgend können nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister aufgeführt werden. Die endgültige Entscheidung über die Nachbeurkundung trifft das zuständige deutsche Standesamt. Dieses kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen, beispielsweise deutscher Übersetzungen auch für englischsprachige Urkunden, verlangen.

Zur Vorprüfung Ihres Antrags übersenden Sie bitte das ausgefüllte Formular sowie Scans der erforderlichen Urkunden vorab per E-Mail an die Botschaft. Hinweis: Urkunden sind als PDF-Datei (eine Urkunde pro Datei) zu senden, Anträge bitte nicht als handschriftlich ausgefüllten Scan, sondern als weiter editierbare PDF-Datei. Sobald der Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen vollständig sind, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Vorsprachetermin.

Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.

Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen hierzu können Sie hier einsehen unter.

Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.

Für die Antragstellung sind die folgenden Dokumente im Original vorzulegen:

  • Ausgefülltes, noch nicht unterschriebenes Antragsformular,
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Sofern vorhanden: Reisepass des Kindes
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • Gültige Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes und ggf. Vaterschaftsanerkennung gültig war
  • Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) des deutschen Elternteils
  • Aktueller Auszug (CENOMAR/CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für die Mutter des Kindes (muss mit den Angaben in der Geburtsurkunde der Mutter des Kindes übereinstimmen)
  • Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde und ggfls. Beibehaltungsgenehmigung
  • Bei miteinander verheirateten Eltern: Heiratsurkunde
  • Gültige Vaterschaftsanerkennung (Affidavit of Acknowledgement / Admission of Paternity), wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren;
    • Die Vaterschaftsanerkennung kann bei Registrierung der Geburt bei dem philippinischen Standesamt abgegeben werden. Sie ist nur bei persönlicher Unterschriftsleistung vor dem philippinischen Standesbeamten gültig. Wurde die Vaterschaftsanerkennung gesondert vorgenommen, muss die Geburtsurkunde eine entsprechende Beischreibung enthalten.
    • Ein- und Ausreisenachweis zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage des Reisepasses bzw. Travel Record des Bureau of Immigration. Ausschlaggebend ist das in der Vaterschaftsanerkennung vermerkte Beglaubigungsdatum.
  • Ggf. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Eltern (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)

Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift/en auf dem Antrag auf Beurkundung der Geburt persönlich bei Vorsprache in der Botschaft zu leisten ist/sind und durch die Botschaft beglaubigt werden müssen (Unterschriftsbeglaubigung).

Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro an, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung 79,57 Euro. Zusätzlich wird eine Gebühr von 24,61 Euro für die Beglaubigung von Fotokopien erhoben. Die Gebühren müssen bei Antragstellung in bar (PHP) oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) gezahlt werden. Wenn Sie mit der Kreditkarte zahlen, erfolgt die Transaktion in Euro. Es können zusätzliche Bankgebühren anfallen.

Die Höhe der Gebühren beim zuständigen Standesamt in Deutschland ist variabel. Das Standesamt übermittelt den Antragstellenden eine Kostenrechnung, bevor die Nachbeurkundung erfolgt.

Bei Rückfragen zu Personenstandsangelegenheiten bietet die Botschaft Telefonsprechzeiten an. Sie erreichen die Botschaft von Montag bis Donnerstag (außer an Feiertagen) zwischen 14.00 und 15.00 Uhr unter der Durchwahl 8702-3000.

Zur Namensführung eines im Ausland geborenen deutschen Kindes beachten Sie bitte die Ausführungen zum Namensrecht auf der Website der Deutschen Botschaft Manila.

Scheidung

Auf den Philippinen ist eine Ehescheidung nicht möglich. Eine Ehe kann lediglich annulliert bzw. für null und nichtig erklärt werden. Hierzu bedarf es jedoch eines Gerichtsbeschlusses. Ausländische Scheidungen können gem. Art. 26 Abs. 2 Family Code in den Philippinen anerkannt werden.

Philippinische Annullierungsurteile werden in Deutschland erst auf Antrag gegenüber dem zuständigen deutschen Gericht anerkannt. Erst durch die Anerkennung gilt die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich.

Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag über die Deutsche Botschaft an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Abteilung III, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin, zu richten.

Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - bedürfen nicht der Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde.

Weitere Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Ehescheidung finden Sie hier:

Hinweise des Auswärtigen Amts

Kindesentziehung

Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Lesen Sie mehr auf der Konsularseite des Auswärtigen Amts:

Konsularinformationen des Auswärtigen Amtes zu Kindesentziehung

Auslandsadoption

Auf deutscher Seite ist für Auskünfte zu Adoptionen im Ausland die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) beim Bundesjamt für Justiz (BfJ) zuständig. Bitte lesen Sie die ausführlichen Informationen auf der Webseite des BfJ .

Kinder
Kinder© colourbox.de

Auf philippinischer Seite ist zuständig: NACC (National Authority for Child Care)
Webseite des NACC, E-Mail Kontakt NACC.
Die Botschaft ist in den Adoptionsprozess nicht involviert.
Bitte beachten Sie: Gem. § 6 StAG erwerben ausländische Adoptivkinder nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es sich mindestens um eine „starke“ Adoption (Minderjährigenadoption) handelt. Ob dies zutrifft, wird von den deutschen Behörden in jeweils eigener Zuständigkeit geprüft. Daher muss die deutsche Botschaft für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst prüfen, ob der Adoptionsbeschluss anerkennungsfähig ist. Die Deutsche Botschaft rät ergänzend zum freiwilligen Anerkennungsverfahren gemäß §2 Adoptionswirkungsgesetz. Der Anerkennungsbeschluss eines deutschen Gerichts ist für alle deutschen Behörden bindend. Eine Prüfung in eigener Zuständigkeit ist für eine Behörde bei Vorlage eines solchen Beschlusses nicht mehr erforderlich.

Für die gerichtliche Anerkennung ausländischer Adoptionen, sind die Abt. 51-54 des Amtsgerichts Schöneberg, Grunewaldstr. 66/67, 10823 Berlin, zuständig, wenn der/die Annehmende/n (und das Kind) zur Zeit noch im Ausland leben.

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