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Familienangelegenheiten
Vaterschaftsanerkennung
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen haben, können Sie in der Deutschen Botschaft Manila eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihr Fall einen gewissen Deutschlandbezug aufweist. Dieser ist in der Regel gegeben, wenn einer der Beteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Da eine Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht beurkundet werden muss und dies einiger Vorbereitung bedarf, bitten wir Sie zunächst folgende Unterlagen vorab an die Botschaft eingescannt per E-Mail oder als Kopien per Post einzureichen:
- Kopie des Reisepasses des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern (sofern vorhanden) und ggf. Scheidung- /Annullierungsurteil der Mutter aus Vorehen
- Kopie des Reisepasses der Mutter (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
- Kopie des Reisepasses des Vaters (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Bescheinigung aus den „National Indices of Marriage“ (Nationales Heiratsregister) für die Mutter des Kindes: CENOMAR (Certificate of No Marriage) bzw. CEMAR (Advisory on Marriages No. 5)
- ausgefüllter Fragebogen
Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.
Eine Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht auch schon vor Geburt des Kindes möglich. In diesen Fällen bitten wir anstatt der Punkte 1. und 2. folgende Unterlagen einzureichen: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin.
Zur Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung schicken Sie uns bitte die oben genannten Unterlagen zunächst per Scan (bitte als PDF Datei!) und den ausgefüllten Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung per E-Mail (mit dem Betreff „Vaterschaftsanerkennung“).
Die Botschaft behält sich vor ggf. weitere Unterlagen anzufordern. Nach Einreichung der Unterlagen wird die Botschaft diese prüfen und mit Ihnen Kontakt zur Terminabsprache aufnehmen. Für die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft richtet. Genauere Angaben dazu erhalten Sie auf Nachfrage.
Zustimmungserklärung
Für das Wirksamwerden einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Wenn der mutmaßliche Vater bereits seine Vaterschaft zum Kind vor einer deutschen Behörde anerkannt hat und die Mutter des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf den Philippinen hat, kann ihre Zustimmung bei der Deutschen Botschaft in Manila erklärt werden.
Da die Zustimmungserklärung zu einer Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht beurkundet werden muss und dies einiger Vorbereitung bedarf, bitten wir Sie zunächst folgende Unterlagen vorab an die Botschaft eingescannt per E-Mail oder als Kopien per Post einzureichen:
- Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater vor einer deutschen Behörde
- Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Ausweises des Kindes
- Geburtsurkunde des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern (sofern vorhanden) und ggf. Scheidungs-/ Annullierungsurteil der Mutter aus Vorehen
- Kopie des Reisepasses der Mutter (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
- Kopie des Reisepasses des Vaters (inklusive aller Ein- und Ausreisestempel)
- Geburtsurkunde der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Bescheinigung aus den „National Indices of Marriage“ (Nationales Heiratsregister) für die Mutter des Kindes: CENOMAR (Certificate of No Marriage) bzw. CEMAR (Advisory on Marriages No. 5)
- ausgefüllter Fragebogen
Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.
Einer Zustimmungserklärung zur Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht auch schon vor Geburt des Kindes möglich. In diesen Fällen bitten wir anstatt der Punkte 2 und 3 folgende Unterlagen einzureichen: Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Geburtstermin.
Zur Vorbereitung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung schicken Sie uns bitte die oben genannten Unterlagen zunächst per Scan (bitte als PDF Datei!) und den ausgefüllten Fragebogen zur Zustimmungserklärung per E-Mail (mit dem Betreff „Zustimmungserklärung“).
Die Botschaft behält sich vor ggf. weitere Unterlagen anzufordern. Nach Einreichung der Unterlagen wird die Botschaft diese prüfen und mit Ihnen Kontakt zur Terminabsprache aufnehmen. Für die Beurkundung der Zustimmungserklärung wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem tagesaktuellen Wechselkurs der Botschaft richtet. Genauere Angaben dazu erhalten Sie auf Nachfrage.
Ehe
Eheschließung auf den Philippinen
Bei einer Eheschließung auf den Philippinen sind alle damit zusammenhängenden Informationen bei der philippinischen Stelle einzuholen, bei der die Eheschließung erfolgen soll, bzw. bei dem deutschen Standesamt, soweit es um für die Eheschließung benötigte Dokumente für den/die deutsche(n) Verlobte(n) geht.
Bei einer Eheschließung auf den Philippinen sind alle damit zusammenhängenden Informationen bei der philippinischen Stelle einzuholen, bei der die Eheschließung erfolgen soll, bzw. bei dem deutschen Standesamt, soweit es um für die Eheschließung benötigte Dokumente für den/die deutsche(n) Verlobte(n) geht.
Eine in den Philippinen rechtsgültig geschlossene Ehe ist auch in der Bundesrepublik Deutschland wirksam.
Bei entsprechender Ermächtigung sind in den Philippinen zur Eheschließung befugt:
■ Geistliche aller Konfessionen (Priester, Imam, Rabbi), wenn einer der Eheschließenden der entsprechenden Konfession/Religion angehört,
■ Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen des Gerichtswesens innerhalb ihres Amtsbezirks,
■ Bürgermeister und Bürgermeisterinnen innerhalb ihres Amtsbezirks.
Bitte klären Sie im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit der Eheschließung ab, ob die für die Trauung vorgesehene Person über die notwendige Ermächtigung verfügt. Haben Sie bereits an einem anderen Ort zivilrechtlich die Ehe geschlossen und möchten auf den Philippinen nur den kirchlichen Segen erhalten, müssen Sie den Geistlichen ausdrücklich darauf hinweisen, weil sonst die Dokumente für die zivilrechtlich gültige Eheschließung verlangt werden.
1. Für die Vorbereitung und Abwicklung einer Eheschließung während einer Urlaubsreise sind mindestens 4 - 5 Wochen zu veranschlagen, vorausgesetzt der/die deutsche Verlobte hat das - vom zuständigen Standesamt in Deutschland ausgestellte – Ehefähigkeitszeugnis (''Certificate of No Impediment to Marriage'') mitgebracht und muss dieses nicht erst noch beschaffen.
2. Voraussetzung für eine gültige Eheschließung nach philippinischem Recht ist eine gültige Heiratslizenz, Marriage License, die mindestens 10 Tage vor dem Heiratstermin beim philippinischen Standesamt zu beantragen ist (meist am Trauungsort → in der Regel der philippinische Wohnort eines der Eheschließenden). Eine Heiratslizenz ist 120 Tage gültig. Eine ohne ''Marriage License'' geschlossene Ehe ist unwirksam.
Deutsche Staatsangehörige müssen in der Regel für die Erteilung einer Marriage License folgende Unterlagen vorlegen:
■ Geburtsurkunde (möglichst auf internationalem Formular oder mit englischer Übersetzung) und legalisiert durch die philippinische Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde (ggf. Apostille, falls es sich um einen Vertragsstaat des Haager Apostilleübereinkommens handelt).
■ Ist eine/r oder sind beide Verlobte zwischen 18 und 21 Jahren alt, müssen die Eltern oder der Vormund der Eheschließung zustimmen, es sei denn, die/der unter 21 Jahre alte Verlobte war schon einmal verheiratet. Wurde die Erklärung in einer Fremdsprache abgegeben, ist eine Übersetzung in die englische Sprache beizufügen.
■ Bei Geschiedenen: Scheidungsurteil, legalisiert durch die philippinische Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit englischer Übersetzung (ggf. Apostille).
■ Bei Verwitweten: Sterbeurkunde des/der verstorbenen Ehepartners/-partnerin (möglichst auf internationalem Formular oder mit englischer Übersetzung) und legalisiert durch die philippinische Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat) im Ausstellungsstaat der Urkunde (ggf. Apostille).
■ Das Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of No Impediment to Marriage oder Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage) ►siehe hierzu ''Wichtige Informationen''
3. Die philippinischen Behörden verlangen zu dem Ehefähigkeitszeugnis eine von der deutschen Botschaft ausgestellte konsularische Bescheinigung, das sogenannte ''Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage''.
Um die oben genannte konsularische Bescheinigung zu erhalten, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Einreichung und Abholung bei der Botschaft in Manila:
Für die Ausstellung muss das Original des deutschen Ehefähigkeitszeugnisses vorgelegt werden (Überbeglaubigungen sind nicht erforderlich). Die Gebühr hierfür beträgt 34,07 Euro, zahlbar in der Landeswährung (PHP) in bar oder mit Kreditkarte (Visa/MasterCard) in Euro. Die Bearbeitungszeit bei persönlicher Abgabe und Abholung durch Sie bzw. Ihre/n philippinische/n Verlobte/n oder eine bevollmächtigte Person beträgt in der Regel zwei Arbeitstage. Besuchszeiten sind: Dienstag bis Freitag – außer an Feiertagen – von 08.00 Uhr bis 09.30 Uhr. Eine Terminvereinbarung ist hierfür nicht erforderlich.
Vorzulegen sind: Das gültige deutsche Ehefähigkeitszeugnis im Original (bei Bevollmächtigten außerdem: Vollmacht und Ausweis der bevollmächtigen Person - z. B. Reisepass/Führer-schein).
Sofern die Abholung der konsularischen Bescheinigung nicht persönlich oder durch die bevollmächtigte Person erfolgen kann, besteht die Möglichkeit der Übersendung mit einem Kurierservice, z.B. LBC an eine Anschrift auf den Philippinen (der dazu erforderliche Umschlag muss bei der persönlichen Abgabe in der Botschaft durch Sie bzw. Ihre/n philippinische/n Verlobte/n oder eine bevollmächtigte Person beschriftet werden). Das Risiko für die Übersendung tragen Sie.
Die Zustellungsgebühr in Höhe von PhP 300,00 muss an das Konto von unserem Servicepartner VFS Global überwiesen werden. Dazu werden Sie per E-Mail benachrichtigt.
b) Übersendung aus Deutschland und Rücksendung nach Deutschland:
Um den Verlust Ihrer Unterlagen und lange Postlaufzeiten zu vermeiden, wird anheimgestellt, ein Kurierserviceunternehmen (z. B. DHL/FedEx/UPS etc.) in Anspruch zu nehmen. Die Sendung sollte an die Hausanschrift der Botschaft adressiert sein.
Bitte verpflichten Sie sich in Ihrem Anschreiben zur Übernahme der Kosten (Gebühren sowie Porto von insgesamt Euro 39,07) und fügen eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Die Gebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt. Die Rechnung können Sie bei Ihrer Bank in Deutschland begleichen. Die erforderlichen Bankdaten erhalten Sie mit dem Festsetzungsbescheid (Bearbeitungs- und Postlaufzeiten ab Eingang: 3 bis 4 Wochen).
4. Bei der Eheschließung müssen zwei Zeugen zugegen sein.
5. Die Verlobten sollen über ausreichende Englischkenntnisse verfügen.
6. Es wird empfohlen, sich nach der Trauung neben dem Original der Heiratsurkunde auch mindestens eine beglaubigte Ausfertigung (true certified copy) durch das zuständige örtliche Standesamt aushändigen zu lassen. Lassen Sie sich möglichst vom Standesamt die Weiterleitung der Eintragung der Eheschließung an die Philippine Statistics Authority (PSA – früher: NSO) bestätigen. Nach ca. 30 Tagen (es kann allerdings auch erheblich länger dauern) sollte die Eheschließung ebenfalls bei der PSA registriert sein. Die Botschaft rät Ihnen dringend, sich dann von der PSA eine oder mehrere beglaubigte Abschrift/en auf – farbigem - Sicherheitspapier (Security Paper SECPA) zu beschaffen.
Philippine Statistics Authority (PSA)
Civil Registry Division
Vibal Building
Corner EDSA and Times Street
West Triangle1104 Quezon City, Metro Manila
http://www.psa.gov.ph
http://www.psaserbilis.com.ph/
Hinweise zum ehelichen Güterrecht auf den Philippinen
Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/anwendbares-gueterrecht.
Nach philippinischem Recht (Art. 80 Family Code) wird philippinisches Ehegüterrecht für Besitz auf den Philippinen angewendet, soweit nicht in einem Ehevertrag eine andere Bestimmung getroffen wurde bzw. beide Ehegatten Ausländer sind. Bei ehelichem Wohnsitz auf den Philippinen würde also nach beiden Heimatrechten für das auf den Philippinen gelegene Vermögen philippinisches Recht zum Zug kommen (dies kann sich z. B. bei einer Scheidung auswirken).
Gesetzlicher Güterstand ist im philippinischen Recht die 'Absolute Community', also Gütergemeinschaft, d. h. die Vermögensbestandteile beider Ehegatten werden gemeinsames Eigentum. Nach philippinischem Recht muss ein anderer Güterstand vor Eheschließung vereinbart werden, nach deutschem Recht ist dies jederzeit möglich.
Wird ein anderer Güterstand gewünscht, wird nachdrücklich empfohlen, sich für den deutschen Rechtsbereich durch erfahrene Notare oder Notarinnen, für den philippinischen Rechtsbereich durch Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen beraten zu lassen und einen Ehevertrag ggf. mit Rechtswahl vor Eheschließung in Deutschland abzuschließen. Die philippinischen Behörden erkennen diesen an, wenn eine Übersetzung in die englische oder philippinische Sprache beigefügt ist.
Der Ehevertrag entfaltet gemäß Art. 77 des philippinischen Familiengesetzbuches gegenüber Dritten nur Wirkung, wenn er bei den zuständigen Behörden registriert wurde. Zu diesem Zweck ist vor Eheschließung eine Ausfertigung des Ehevertrags mit Übersetzung beim Standesamt einzureichen und nach erfolgter Trauung zusammen mit der Bescheinigung über die Eheschließung zur Eintragung beim Standesamt vorzulegen. Der Abschluss des Ehevertrages sollte auch in der Heiratsurkunde vermerkt werden. Gleiches gilt für die Eintragung im 'Register of Property', das dem deutschen Grundbuch entspricht, damit das Bestehen eines Ehevertrags ggf. auf dem Landtitel vermerkt wird. Das 'Register of Property' wird entweder beim Amtsgericht am hiesigen Wohnort oder dem Standesamt geführt.
Auch nach deutschem Recht ist für Wirkung gegenüber Dritten gem. § 1412 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Eintragung im Güterrechtsregister erforderlich.
Wichtige Informationen:
Die Botschaft hat die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Botschaft für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen kann. |
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von (sechs) 6 Monaten. Daher wird auch die konsularische Bescheinigung bis zum Ablaufdatum des Ehefähigkeitszeugnisses ausgestellt. |
Der Honorarkonsul in CEBU CITY ist zur Ausstellung des 'Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage' ermächtigt. Die Kontaktangaben lauten: Dr. Franz Seidenschwarz |
Folgende Informationen befinden sich auf der Webseite der Botschaft: ► Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses ► Certificate of No Impediment to Marriage for German Partner ► Urkundenprüfung in den Philippinen ► Eintragung der Ehe im Eheregister |
Die Besuchszeiten der Botschaft sind: Dienstag bis Freitag (außer an Feiertagen) von 08.00 bis 09.30 Uhr Ortszeit |
E-Mail: info@mani.diplo.de |
Deutsche Staatsangehörige beantragen das Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of No Impediment to Marriage) bei dem Standesamt am (ggf. letzten) Wohnsitz/Aufenthaltsort in Deutschland.
Hat nie ein Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland bestanden, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrem zuständigen Standesamt nach den erforderlichen Unterlagen, der Höhe der Gebühr für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses und der Bearbeitungszeit.
Üblicherweise werden folgende Unterlagen der/des philippinischen Verlobten (neben den Nachweisen zur deutschen Staatsangehörigkeit, Abstammung und Familienstand des/der deutschen Antragstellers/in) von den zuständigen Standesämtern in Deutschland verlangt:
- Geburtsurkunde (Birth Certificate), ausgestellt von der Philippine Statistics Authority (PSA = früher NSO) auf Sicherheitspapier (SECPA)
- Eine von der Botschaft beglaubigte Fotokopie des philippinischen Reisepasses
- Ist einer oder sind beide Verlobten zwischen 18 und 21 Jahren alt, müssen die Eltern oder der Vormund der Eheschließung zustimmen, es sei denn, der/die unter 21 Jahre alte Verlobte war schon einmal verheiratet. Wurde die Erklärung in einer Fremdsprache abgegeben, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Ist einer oder sind beide Verlobte zwischen 21 und 25 Jahre alt, ist eine Erklärung der Eltern oder des Vormunds beizubringen, dass ihr Rat zu der beabsichtigten Eheschließung eingeholt wurde. Wurde die Erklärung in einer Fremdsprache abgegeben, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
- Mangels Meldesystem als Aufenthaltsbescheinigung das ''Community Tax Certificate''
- Nachweise zum derzeitigen Familienstand:
Ledig:
Bescheinigung der Philippine Statistics Authority (PSA = früher NSO) in Quezon City, Metro Manila, dass in den nationalen Verzeichnissen über Eheschließungen (National Indices of Marriage) keine Eintragung besteht (Form Nummer 4: CENOMAR = Certificate of No Marriage, ausgestellt auf Sicherheitspapier).
Diese Bescheinigung darf nicht älter als sechs Monate ab Ausstellungsdatum sein.
Verwitwet:
Heiratsurkunde und Sterbeurkunde, ausgestellt vom PSA (früher: NSO) auf Sicherheitspapier.
Eheauflösung:
- Bescheinigung der Philippine Statistics Authority (PSA = früher NSO) zur vorherigen Ehe (Form Nummer 5: CEMAR = Advisory on Marriages)
- Heiratsurkunde zu dieser Ehe mit Beischreibung der Auflösung, ausgestellt von der PSA (früher NSO) auf Sicherheitspapier
- Gerichtsbeschluss über die Auflösung und Rechtskraftbescheinigung
Ob im Einzelfall die Unterlagen der/des philippinischen Verlobten im Allgemeinen erforderlich sind, ggf. nur im englischen Original eingereicht werden können oder Übersetzungen in die deutsche Sprache gefertigt werden müssen, entscheidet das deutsche Standesamt. Bitte erfragen Sie bei diesem auch, ob auf den Philippinen gefertigte Übersetzungen (s. Übersetzerliste der Botschaft) akzeptiert werden oder Übersetzungen durch einen (vereidigten) Übersetzer in Deutschland angefertigt sein müssen.
Deutsche Standesämter verlangen für philippinische Urkunden erfahrungsgemäß die Vorlage mit einer Legalisation der Deutschen Botschaft. Bitte fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welcher Form die philippinischen Urkunden vorzulegen sind. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Konsularische Bescheinigung (Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage)
Bei Eheschließung auf den Philippinen verlangen die philippinischen Behörden zu dem Ehefähigkeitszeugnis (Certificate of No Legal Impediment to Marriage) eine von der Botschaft ausgestellte konsularische Bescheinigung, das sogenannte ''Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage''.
Für die Ausstellung muss das originale deutsche Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden (Überbeglaubigungen sind nicht erforderlich). Die Gebühr hierfür beträgt 34,07 Euro, zahlbar in der Landeswährung (PHP) in bar oder mit Kreditkarte (Visa/MasterCard) in Euro.
Die Bearbeitungszeit bei persönlicher Abgabe und Abholung durch Sie oder Ihre/n philippinische/n Verlobte/n oder eine bevollmächtigte Person beträgt fünf Arbeitstage.
Das deutsche Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Daher wird auch die konsularische Bescheinigung bis zum Ablaufdatum des Ehefähigkeitszeugnisses ausgestellt.
Sie können der Botschaft das originale Ehefähigkeitszeugnis auch zusenden. Bitte beachten Sie in diesem Fall Folgendes:
- Übersendung von Deutschland und Rücksendung nach Deutschland:
Bitte verpflichten Sie sich in Ihrem Anschreiben zur Übernahme der Kosten (Gebühren sowie Porto von insgesamt Euro 34,07) und fügen eine Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) bei. Die Gebühren werden Ihnen in Rechnung gestellt. Die Rechnung können Sie bei Ihrer Bank in Deutschland begleichen. Ein Überweisungsvordruck wird hierfür zur Verfügung gestellt (Bearbeitungs- und Postlaufzeiten ab Eingang: 3 bis 4 Wochen). - Übersendung von Deutschland und Abholen in der Botschaft:
Bitte teilen Sie in Ihrem Anschreiben mit, ob und ca. wann Sie persönlich, Ihr/e philippinische/r Verlobte/r oder eine bevollmächtigte Person die gewünschte Bescheinigung abholen/abholt. Die Gebühr beträgt 34,07 Euro, zahlbar in der Landeswährung (PHP) in bar oder mit Kreditkarte (Visa/MasterCard) in Euro.
Informationen zum PSA (früher NSO):
Philippine Statistics Authority (PSA)
- Civil Registry Division-
Vibal Building
Corner EDSA and Times Street West Triangle
1104 Quezon City, Metro Manila Philippines http://www.psa.gov.ph
Die Botschaft hat die obigen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Botschaft für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen kann.
For all questions regarding marriage in the Philippines, please contact the authority which shall contract the marriage. The German partner will need a Certificate of No Impediment to Marriage independent whether the marriage shall take place in the Philippines, Germany or a third country.
This certificate is only issued by the civil registry of the (last) place of residence of the German partner in Germany. Information regarding which documents have to be submitted have to be obtained by the German partner directly at her/his competent German civil registry. The Civil Registry will also determine whether foreign public documents need to be translated and Philippine documents must be presented with legalization by the German Embassy. Information about the legalization process can be found here.
In general the following documents are required by the German Civil Registry ('Standesamt') from the Philippine partner:
BIRTH CERTIFICATE, issued by the Philippine Statistics Authority (PSA = formerly NSO) in Quezon City, Metro Manila, on Security Paper (SECPA) |
PASSPORT COPY – Certified/Authenticated by the German Embassy in Manila - |
PARENTAL CONSENT to the marriage if at least one of the partners is between the age of 18 and 21 (unless he or she had been married before), duly authenticated by the competent Philippine authorities (see further under 'Affidavits/Sworn Statements'). |
PARENTAL ADVISE for the marriage if at least one of the partners is between the age of 21 and 25 (unless he or she had been married before), duly authenticated by the competent Philippine authorities (see further under 'Affidavits/Sworn Statements'). |
COMMUNITY TAX CERTIFICATE (original) as proof of residence |
PROOF OF PRESENT CIVIL STATUS: Single: Widow/Widower: Dissolved Marriage:
|
Birth/Marriage/Death Certificates
The above-mentioned documents must be issued on Security Paper by the:
Philippine Statistics Authority (PSA)
- Civil Registry Division-
Vibal Building
Corner EDSA and Times Street West Triangle
1104 Quezon City, Metro Manila
Affidavits and/or Sworn Statements which were authenticated by a Philippine Public Notary, have to pass the:
1) COURT OF FIRST INSTANCE - Clerk of Court -
of the City where the Public Notary (to whom the Affidavit and/or Sworn Statement was subscribed and sworn to) is holding office.
The Clerk of Court of the Court of First Instance should issue a certificate, stating that the Public Notary was authorized to administer oath on this day, when the Affidavit and/ or Sworn Statement was subscribed and sworn.
2) Department of Foreign Affairs
of the Republic of the Philippines Office of Consular Affairs -Authentication Division-
Ground Floor, 2330 Roxas Blvd. Pasay City, Metro Manila
Office hours: Monday-Friday 08.00 a.m. to 05.00 p.m.
For any further information contact directly the Department of Foreign Affairs.
Court Orders and/or Certificates of Finality
Contact the Department of Foreign Affairs for information.
Important Information:
Although the information in this leaflet has been prepared with utmost care, the Embassy cannot accept any responsibility for inaccuracies contained herein.
The German Embassy can only issue the 'Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage' if the German certificate (Certificate of No Impediment to Marriage) has been presented. The German certificate has a validity of 6 month. Therefore the Consular Certificate of Legal Capacity to Contract Marriage' is valid until the expiration day of the German certificate.
Die im Ausland für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe einer bzw. eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag in das Eheregister eines deutschen Standesamts eingetragen werden. Damit einhergehend ist die Beantragung deutscher Heiratsurkunden möglich.
Weitere Informationen (v.a. erforderliche Unterlagen, Zuständigkeit des deutschen Standesamts, Gebühren etc.) entnehmen Sie den untenstehenden Informationen.
Wichtige Hinweise:
Die im Ausland für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe eines deutschen Staatsangehörigen kann auf Antrag in das Eheregister eines deutschen Standesamts eingetragen werden. Damit einhergehend ist die Beantragung deutscher Heiratsurkunden möglich.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger sein. Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es insofern nicht an. Für die Ehe darf noch kein deutscher Heiratseintrag oder ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden sein.
Auch eine bei Antragstellung nicht mehr bestehende Ehe kann eingetragen werden.
Jeder Ehegatte ist antragsberechtigt, eine gemeinsame Antragstellung oder die Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich. Soll jedoch gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden, d.h. will der deutsche Ehegatte seinen Namen aufgrund der Eheschließung ändern, müssen beide Ehegatten bei der Auslandsvertretung vorsprechen.
Sind beide Ehegatten verstorben, sind die Eltern und gemeinsamen Kinder der Ehegatten gleichberechtigt nebeneinander antragsberechtigt.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Beurkundung der Eheschließung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn die antragstellende Person niemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft war.
Gleiches gilt für eventuell antragsberechtigte Eltern oder Kinder der Ehegatten, sofern die Ehegatten verstorben sind.
Allgemeine Hinweise:
Nachfolgend können nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Beurkundung der Eheschließung in einem deutschen Eheregister aufgeführt werden. In individuellen Fällen kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangt werden.
Zur Vorprüfung Ihres Antrags übersenden Sie bitte zunächst das ausgefüllte Formular sowie Scans der erforderlichen Urkunden per E-Mail. Hinweis: Urkunden bitte im pdf-Format (1 Urkunde pro Datei), Anträge bitte nicht als handschriftlich ausgefüllten Scan sondern als weiter editierbare pdf-Datei. Sobald der Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen vollständig sind, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Vorsprachetermin.
Zur Namensführung in der Ehe nach deutschem Recht beachten Sie bitte die Ausführungen zum Namensrecht auf der Website der Deutschen Botschaft Manila.
Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift/en auf dem Antrag auf Beurkundung der Eheschließung persönlich bei Vorsprache in der Botschaft zu leisten ist/sind und durch die Botschaft beglaubigt werden müssen.
Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro an, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung 79,57 Euro. Zusätzlich wird eine Gebühr für die Erstellung von Fotokopien erhoben. Die Gebühren müssen bei Antragstellung gezahlt werden. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der Deutschen Botschaft in Manila umgerechnet und kann bar (PHP) oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) beglichen werden. Wenn Sie mit der Kreditkarte zahlen, erfolgt die Transaktion in Euro. Es können zusätzliche Bankgebühren anfallen.
Die Höhe der Gebühren beim zuständigen deutschen Standesamt entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Telefonsprechzeiten der Botschaft für Personenstandsangelegenheiten sind von Montag bis Donnerstag (außer an Feiertagen) zwischen 14.00 und 15.00 Uhr (Durchwahl: 8702-3000).
Unterlagen:
Alle Dokumente müssen im ORIGINAL vorgelegt werden.
Antragsformular |
Ausgefülltes Antragsformular, noch nicht unterschrieben |
Geburtsurkunden beider Ehegatten |
Geburtsurkunden beider Ehegatten |
Reisepässe beider Ehegatten |
Gültige Reisepässe beider Ehegatten (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert) |
philippinische Aufenthalts- erlaubnis |
Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) des deutschen Ehegatten |
Auszug aus dem Heiratsregister |
Ggfs. aktueller Auszug (CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für den philippinischen Ehegatten (muss mit den Angaben in der Geburtsurkunde des philippinischen Ehegatten übereinstimmen) |
Einbürgerung eines Ehegatten |
Falls der deutsche Ehegatte in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde Falls der deutsche Ehegatte eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde und Beibehaltungsgenehmigung |
Heiratsurkunde |
Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein) |
Auflösung vorheriger Ehe(n) |
Ggf. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Ehegatten (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk) |
Geburtsurkunde von gemeinsamen Kindern |
Ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen Kindern (bei Spätregistrierung philippinischer Urkunden ist ggf. zunächst eine Urkundenüberprüfung erforderlich) |
Geburt eines Kindes auf den Philippinen
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Eintragung einer im Ausland erfolgten Geburt eines Deutschen im deutschen Geburtenregister (Geburtsanzeige). Eine deutsche Geburtsurkunde stellt insbesondere auch keinen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit dar. Zur Beantragung eines Passes ist eine deutsche Geburtsurkunde ebenso nicht erforderlich.
Ansonsten kann eine Geburtsanzeige nach deutschem Recht oder die Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde empfehlenswert sein, wenn der Wohnsitz des Kindes z.B. in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll oder für die Beantragung eines Reisepasses für das Kind eine Namenserklärung notwendig ist.
Die Namenserklärung kann im Rahmen einer Geburtsanzeige abgegeben werden. In jedem Fall ist die Vorsprache beider Elternteile bei der Deutschen Botschaft Manila erforderlich; bei Kindern ab 14 Jahren auch die Vorsprache des Kindes. Bitte vereinbaren Sie für die Geburtsanzeige und die Namenserklärung einen Termin (siehe unten).
Weitere Informationen (v.a. erforderliche Unterlagen, Zuständigkeit des deutschen Standesamts, Gebühren etc.) entnehmen Sie den untenstehenden Informationen.
Wichtige Hinweise:
Die bei einem ausländischen Standesamt registrierte Geburt eines Kindes kann auf Antrag in das Geburtenregister eines deutschen Standesamts eingetragen werden. Damit einhergehend ist die Beantragung deutscher Geburtsurkunden möglich.
Sollte der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sein, ist ggf. der Antrag auf Beurkundung der Geburt innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes zwingend erforderlich, damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem entsprechenden Merkblatt der Botschaft.
Zuständigkeit:
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren.
Allgemeine Hinweise:
Nachfolgend können nur die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Beantragung der Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister aufgeführt werden. In individuellen Fällen kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangt werden.
Zur Vorprüfung Ihres Antrags übersenden Sie bitte zunächst das ausgefüllte Formular sowie Scans der erforderlichen Urkunden per E-Mail. Hinweis: Urkunden bitte im pdf-Format (1 Urkunde pro Datei), Anträge bitte nicht als handschriftlich ausgefüllten Scan sondern als weiter editierbare pdf-Datei. Sobald der Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen vollständig sind, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Vorsprachetermin.
Es kann sein, dass Ihr Kind nach deutschem Recht noch keinen Familiennamen führt. Bitte beachten Sie hierzu die Ausführungen zum Namensrecht auf der Website der Deutschen Botschaft Manila.
Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass die Unterschrift/en auf dem Antrag auf Beurkundung der Geburt persönlich bei Vorsprache in der Botschaft zu leisten ist/sind und durch die Botschaft beglaubigt werden müssen.
Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro an, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung 79,57 Euro. Zusätzlich wird eine Gebühr für die Erstellung von Fotokopien erhoben. Die Gebühren müssen bei Antragstellung gezahlt werden. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der Deutschen Botschaft in Manila umgerechnet und kann bar (PHP) oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) beglichen werden. Wenn Sie mit der Kreditkarte zahlen, erfolgt die Transaktion in Euro. Es können zusätzliche Bankgebühren anfallen.
Die Höhe der Gebühren beim zuständigen Standesamt in Deutschland entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Telefonsprechzeiten der Botschaft für Personenstandsangelegenheiten sind von Montag bis Donnerstag (außer an Feiertagen) zwischen 14.00 und 15.00 Uhr (Durchwahl: 8702-3000).
Unterlagen:
Alle Dokumente müssen im ORIGINAL vorgelegt werden.
- Antragsformular
Ausgefülltes Antragsformular, noch nicht unterschrieben - Geburtsurkunde des Kindes
- Geburtsurkunden beider Elternteile
- Reisepässe beider Eltern
Gültige Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes und ggf. Vaterschaftsanerkennung gültig war - philippinische Aufenthaltserlaubnis
Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) des deutschen Elternteils - Auszug aus dem Heiratsregister
Aktueller Auszug (CENOMAR/CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für die Mutter des Kindes (muss mit den Angaben in der Geburtsurkunde der Mutter des Kindes übereinstimmen) - Einbürgerung eines Elternteils
Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
Falls der deutsche Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde und Beibehaltungsgenehmigung - Heiratsurkunde
Bei miteinander verheirateten Eltern: Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein) - Vaterschaftsanerkennung
Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern:
- Gültige Vaterschaftsanerkennung (Affidavit of Acknowledgement / Admission of Paternity)
Die Vaterschaftsanerkennung kann bei Registrierung der Geburt bei dem philippinischen Standesamt abgegeben werden. Sie ist nur bei persönlicher Unterschriftsleistung vor dem philippinischen Standesbeamten gültig. Wurde die Vaterschaftsanerkennung gesondert vorgenommen, muss die Geburtsurkunde eine entsprechende Beischreibung enthalten.
- Ein- und Ausreisenachweis zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage des Reisepasses bzw. Travel Record des Bureau of Immigration. Ausschlaggebend ist das in der Vaterschaftsanerkennung vermerkte Beglaubigungsdatum. - Auflösung vorheriger Ehe(n)
Ggf. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Eltern (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
Scheidung
Auf den Philippinen ist eine Ehescheidung nicht möglich. Eine Ehe kann lediglich annulliert bzw. für null und nichtig erklärt werden. Hierzu bedarf es jedoch eines Gerichtsbeschlusses. Ausländische Scheidungen können gem. Art. 26 Abs. 2 Family Code in den Philippinen anerkannt werden.
Philippinische Annullierungsurteile werden in Deutschland erst auf Antrag gegenüber dem zuständigen deutschen Gericht anerkannt. Erst durch die Anerkennung gilt die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich.
Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag über die Deutsche Botschaft an die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, Abteilung III, Salzburger Straße 21 – 25, 10825 Berlin, zu richten.
Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - bedürfen nicht der Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde.
Weitere Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Ehescheidung finden Sie hier:
Kindesentziehung
Das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen werden immer wieder bei grenzüberschreitenden Fällen von Kindesentziehung um Hilfe gebeten. Lesen Sie mehr auf der Konsularseite des Auswärtigen Amts:
Konsularinformationen des Auswärtigen Amtes zu Kindesentziehung
Auslandsadoption
Auf deutscher Seite ist für Auskünfte zu Adoptionen im Ausland die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) beim Bundesjamt für Justiz (BfJ) zuständig. Bitte lesen Sie die ausführlichen Informationen auf der Webseite des BfJ .
Auf philippinischer Seite ist zuständig: NACC (National Authority for Child Care)
Webseite des NACC, E-Mail Kontakt NACC.
Die Botschaft ist in den Adoptionsprozess nicht involviert.
Bitte beachten Sie: Gem. § 6 StAG erwerben ausländische Adoptivkinder nur dann die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn es sich mindestens um eine „starke“ Adoption (Minderjährigenadoption) handelt. Ob dies zutrifft, wird von den deutschen Behörden in jeweils eigener Zuständigkeit geprüft. Daher muss die deutsche Botschaft für die Ausstellung eines deutschen Reisepasses zunächst prüfen, ob der Adoptionsbeschluss anerkennungsfähig ist. Die Deutsche Botschaft rät ergänzend zum freiwilligen Anerkennungsverfahren gemäß §2 Adoptionswirkungsgesetz. Der Anerkennungsbeschluss eines deutschen Gerichts ist für alle deutschen Behörden bindend. Eine Prüfung in eigener Zuständigkeit ist für eine Behörde bei Vorlage eines solchen Beschlusses nicht mehr erforderlich.
Für die gerichtliche Anerkennung ausländischer Adoptionen, sind die Abt. 51-54 des Amtsgerichts Schöneberg, Grunewaldstr. 66/67, 10823 Berlin, zuständig, wenn der/die Annehmende/n (und das Kind) zur Zeit noch im Ausland leben.