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Namensrecht
Am 1. Mai 2025 tritt die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen.
Änderungen im deutschen Namensrecht
Ab dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.
- Beispiel: Die deutschen Staatsangehörigen Lisa Becker und Lukas Schmidt heiraten am 1. Mai 2025 in Deutschland. Anders als bisher können sie nun auch eine Kombination aus beiden Nachnamen als Ehenamen führen (z.B. Becker-Schmidt). Ihre in der Ehe geborenen Kinder erhalten wie bisher automatisch auch diesen Ehenamen.
Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.
Wichtig für Deutsche im Ausland: Änderung im Internationalen Privatrecht
Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ist die Änderung des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung in Zukunft nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht. Wenn Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ab dem 1. Mai 2025 heiraten, richtet sich die Namensführung in der Ehe nach dem Recht dieses Landes. Sie können jedoch durch eine Rechtswahlerklärung gegenüber einem deutschen Standesamt das deutsche Namensrecht wählen.
- Beispiel: Lisa Becker und Marek Kowalski leben und heiraten in Polen. Im polnischen Standesamt hat Lisa den Namen Becker-Kowalska gewählt. Diese Namensführung war für den deutschen Rechtsbereich bisher nur möglich, wenn die Eheleute eine ausdrückliche Rechtswahl in das polnische Recht erklärt haben. Bevor also z.B. ein neuer Reisepass mit dem Namen Lisa Becker-Kowalska ausgestellt werden konnte, musste eine Namenserklärung vorgenommen werden. Mit der Änderung des internationalen Privatrechts ist dies nicht mehr erforderlich und der Ehename gilt automatisch auch in Deutschland.
- Beispiel: Claudia Schulze und Pedro González Vicario leben und heiraten in Spanien. In der Eheurkunde führen beide weiterhin ihre bisherigen Namen. Sie können nun durch eine Erklärung deutsches Recht wählen und einen Ehenamen bestimmen. Neben den bisherigen Möglichkeiten können sie nach der Änderung des Namensrechts nun auch wie oben beschrieben einen gemeinsamen Doppelnamen (z.B. Schulze-González oder Vicario Schulze) wählen. Es kann dadurch aber passieren, dass der Name in Deutschland und im Ausland unterschiedlich ist.
Vereinfachung für im Ausland geborene Kinder
Wird ein deutsches Kind geboren und seine Eltern haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, erwirbt es seinen Geburtsnamen ab dem 1. Mai 2025 nach dem Recht dieses Landes. Der nach dem dort geltenden Recht in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Name ist in aller Regel auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam und kann ohne weitere Erklärung in den deutschen Reisepass des Kindes eingetragen werden.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt, die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Spanien. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die spanische Geburtsurkunde wurde der Name Lena Becker Schmidt nach spanischem Recht eingetragen. Dieser Name kann nun ohne weitere Erklärung übernommen werden, und die Botschaft oder das Konsulat kann für Lena einen deutschen Reisepass mit diesem Namen ausstellen.
Wünschen die Eltern eine andere Namensführung, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht den Geburtsnamen des Kindes nach den neuen Wahlmöglichkeiten bestimmen.
- Beispiel: Marie Becker und Lukas Schmidt möchten, dass ihre Tochter Lena stattdessen den Namen Becker erhält. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker erhalten soll.
Beglaubigung von Erklärungen
Die Rechtswahl- und Namenserklärungen können in der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und an das deutsche Standesamt weitergeleitet werden.
In den meisten Fällen sind die Konstellationen komplexer als die hier angeführten Beispiele. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Namensführung haben, wenden Sie sich bitte an die Botschaft Manila. Bitte stellen Sie dabei Ihre individuelle Familienkonstellation dar, teilen uns die gewünschte Namensführung mit und übersenden Sie im Idealfall bereits die maßgeblichen Unterlagen (bitte jeweils eine pdf-Datei pro Urkunde mit max. 2 MB; bei Philippinischen Urkunden bitte mit Apostille/Überbeglaubigung und Legalisationsvermerk in einer einheitlichen Datei):
- Gültige Reisepässe beider Eltern / Ehegatten; ggf. zusätzlich frühere Reisepässe, die zum Zeitpunkt des familienrechtlichen Ereignisses gültig war
- Geburtsurkunden beider Eltern / Ehegatten
- Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) für deutsche Staatsangehörige
- Bei Ehegatten / miteinander verheirateten Eltern: Heiratsurkunde
- Gültige Vaterschaftsanerkennung (Affidavit of Acknowledgement / Admission of Paternity), wenn Eltern zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren;
- Die Vaterschaftsanerkennung kann bei Registrierung der Geburt bei dem philippinischen Standesamt abgegeben werden. Sie ist nur bei persönlicher Unterschriftsleistung vor dem philippinischen Standesbeamten oder einem Notar gültig. Wurde die Vaterschaftsanerkennung gesondert vorgenommen, muss die Geburtsurkunde eine entsprechende Beischreibung enthalten.
- Ein- und Ausreisenachweis zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage des Reisepasses bzw. Travel Record des Bureau of Immigration. Ausschlaggebend ist das in der Vaterschaftsanerkennung vermerkte Beglaubigungsdatum
- Aktueller Auszug (CENOMAR/CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für (auch) philippinische Eltern / Ehegatten
- Ggf. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung füherer Ehe(n) der Eltern / Ehegatten (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
- (bisheriger) Reisepass des Kindes / der Kinder
Philippinische Personenstandsurkunden müssen legalisiert sein. Zur Einholung der Legalisation folgen Sie bitte der detaillierten Schritt-für-Schritt-Anleitung auf unserer Homepage.
Personenstandsurkunden aus anderen Ländern benötigen zu ihrer Anerkennung in Deutschland ggfls. eine anderen Förmlichkeit. Hierüber gibt die Homepage des Auswärtigen Amtes Auskunft.
Beachten Sie bitte, dass die Botschaft aufgrund der umfassenden Reform des deutschen Namensrechts aktuell eine Vielzahl von Anfragen erhält. Es ist daher mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.