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Beglaubigungen

Foto eines Stempels

Foto eines Stempels, © colourbox

Artikel

Allgemeine Hinweise

Sie sollen vor einer Konsularbeamtin oder einem Konsularbeamten einer deutschen Auslandsvertretung ein Dokument unterschreiben?

Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen veranschaulichen, dass es im deutschen Recht grundsätzlich zwei verschiedene Formen der Erstellung öffentlicher Urkunden gibt: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, wann welche Form Anwendung findet. Bitte lesen Sie daher die untenstehenden Informationen, bevor Sie die Deutsche Botschaft kontaktieren.

Obwohl die nachfolgenden Informationen mit größter Sorgfalt zusammengestellt wurden, kann eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit nicht gegeben werden.

Kopien

Die Beglaubigung von Kopien durch die Botschaft erfolgt während der Öffnungszeiten, d.h. von Dienstag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 09:30 Uhr. Die Gebühren werden pro Beglaubigungsstempel erhoben. Die Zahlung kann in bar (PHP) oder mit einer Kreditkarte (Visa oder Mastercard) erfolgen. Vorzulegen ist das Original des zu beglaubigenden Dokuments. Die beglaubigten Unterlagen können bis zu 10 Arbeitstagen zu den Öffnungszeiten der Botschaft wieder abgeholt werden. Alternativ können die Unterlagen auch per Kurierservice (bspw. LBC, 2Go) zugeschickt oder von einer schriftlich bevollmächtigten Person eingereicht, bzw. abgeholt werden. Für den Versand übernimmt die Botschaft keine Haftung.

Unterschriften

Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigen Notarinnen und Notare bzw. Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument zuerst unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor den zuständigen Konsularbeamtinnen und Konsularbeamten geleistet oder vor ihnen anerkannt werden. Dies ist an der Botschaft während der Öffnungszeiten, d.h. von Dienstag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 09:30 Uhr möglich.

Eine Unterschriftsbeglaubigung kann in der Regel auch durch einen philippinischen „notary public“ vorgenommen werden. Bitte klären Sie aber vorab mit der Stelle in Deutschland, der das Dokument vorgelegt werden soll, ob dies akzeptiert wird. Für gewisse Rechtsgeschäfte wird nämlich in Deutschland die Form der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift gefordert, damit diese wirksam wird. Ob die Unterschrift einer philippinischen Notarin oder eines philippinischen Notars dann ausreichend ist, sollte im Zweifelsfall vorher geklärt werden.

Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet bei der Unterschriftsbeglaubigung nicht statt. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der eine vertretene Person einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag (z.B. Grundstückskaufvertrag) im Nachhinein genehmigt
  • „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich die vollmachtgebende Person weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft
  • Handelsregistereintragungen
  • Beantragung eines Führungszeugnisses Polizeiliches Führungszeugnis
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft Erbschaftsangelegenheiten

Benötigte Unterlagen

Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:

• das zu unterzeichnende Dokument

• gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass oder Personalausweis)

ggf. Vertretungsvollmacht (Original oder beglaubigte Kopie)

• bei Genehmigungserklärung: bereits geschlossener Vertrag zwecks der Gebührenfestsetzung

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Urkunden erforderlich sein. Im Zweifelsfall nehmen Sie im Vorfeld einfach Kontakt mit der Botschaft über das Kontaktformular auf.

Gebühren

Die Gebühr für eine Unterschriftsbeglaubigung beträgt 56,43 Euro. Für Unterschriftsbeglaubigungen im Zusammenhang mit Namenserklärungen wird eine Gebühr von 79,57 Euro erhoben. Die Gebühr wird zum jeweiligen Tageskurs der Deutschen Botschaft in Manila umgerechnet und kann bar (PHP) oder per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) beglichen werden. Wenn Sie mit der Kreditkarte zahlen, erfolgt die Transaktion in Euro. Es können zusätzliche Bankgebühren anfallen.


Identitätsprüfungen für Bankgeschäfte in Deutschland:

Das Geldwäschegesetz legt Banken und anderen Verpflichteten umfangreiche Sorgfaltspflichten auf. Insbesondere muss die Identität des Bankkunden und des „wirtschaftlich Berechtigten“ für bestimmte Bankgeschäfte überprüft werden (sog. „Identitätsprüfung“). In Fällen, in denen eine Identitätsprüfung nach dem Geldwäschegesetz erforderlich ist, dürfen deutsche Auslandsvertretungen grundsätzlich weder Unterschriftsbeglaubigungen noch sonstige Maßnahmen im Rahmen der Identifizierung vornehmen.

Diese Identitätsprüfung für Bankgeschäfte in Deutschland wird in Manila von der deutschen Auslandshandelskammer (AHK Philippinen) angeboten. Für die kostenpflichtige Inanspruchnahme dieses GWG Ident Service kann die AHK Philippinen kontaktiert werden:


Charlotte Bandelow
Deputy Executive Director and Head of Trade Promotion
AHK Philippinen | German-Philippine Chamber of Commerce and Industry
Döhle Haus Manila | 30-38 Sen. Gil Puyat Ave., 1234 Makati City
T: (+632) 8519 8110 | F: (+632) 5310 3656
E-Mail: charlotte.bandelow@gpcci.org
www.philippinen.ahk.de


Legalisation/Prüfung philippinischer Urkunden

Ausländische öffentliche Urkunden, wie z.B. Heiratsurkunden oder Vollmachten, werden von deutschen Behörden nicht immer ohne weiteres akzeptiert. Um in Deutschland anerkannt zu werden, muss in diesen Fällen die Echtheit einer Urkunde bzw. ihr Beweiswert entweder durch Aufbringen einer Apostille oder durch Legalisation festgestellt werden.

Für die Philippinen ist die Legalisation öffentlicher Urkunden wegen der Unzuverlässigkeit des philippinischen Urkundenwesens seit dem Jahre 2001 eingestellt. Falls eine innerdeutsche Behörde (z.B. Standesamt, Ausländerbehörde) die Überprüfung philippinischer öffentlicher Urkunden für ihre Arbeit für notwendig hält, kann die Botschaft im Rahmen der Amtshilfe tätig werden und die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Urkunden überprüfen.
Auch im Visumsverfahren ist es aus Gründen der Rechtssicherheit in vielen Fällen leider unvermeidbar, nach der Antragstellung zunächst eine gründliche Urkundenprüfung durchzuführen, bevor anschließend über das Visum entschieden werden kann. Dies betrifft sowohl Visumsanträge zur Familienzusammenführung zum Ehemann/zur Ehefrau in Deutschland als auch Visumsanträge einer/eines ausländischen Verlobten zur Eheschließung in Deutschland.

Notarielle Beurkundung

Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt die Konsularbeamte oder der Konsularbeamte die Identität der Erklärenden oder des Erklärenden, zusätzlich ist sie/er (wie eine deutsche Notarin oder ein deutscher Notar) verpflichtet, die Unterzeichnende oder den Unterzeichnenden über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen ihrer/seiner Erklärung zu belehren.

Die Konsularbeamtin/Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Sie/Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notarinnen und Notaren. Ihre/Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamtinnen und Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einer Notarin oder einem Notar in Deutschland, die ihre/der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet.

Bitte beachten Sie: Nicht an jedem Ort der Welt gibt es deutsche Konsularbeamtinnen oder Konsularbeamte, die jede gewünschte Beurkundung vornehmen können. Wer eine Beurkundung im Ausland durch deutsche Konsularbeamtinnen oder Konsularbeamte wünscht, sollte rechtzeitig mit der Terminvereinbarung klären, ob ihr/ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

Die Botschaft Manila nimmt Beurkundungen vor und zwar regelmäßig für familienrechtliche Fragen wie z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Zustimmungserklärungen zu in Deutschland abgegebenen Vaterschaftsanerkennungen, Sorgerechtserklärungen im Einzelfall sowie Beurkundung von Erbscheinanträgen. Eheverträge werden bei der Botschaft Manila nicht beurkundet. Bitte nehmen Sie im jeweiligen Einzelfall vorab Kontakt mit der Botschaft auf, damit der Beurkundungswunsch geprüft und die Beurkundung dann im Einzelfall vorbereitet werden kann.


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