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Personalausweis

Passport ID

Passport ID, © picture alliance

Artikel

Allgemein

Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden.

Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Ausweis-, Polizei-, Grenz- und Zollbehörden) ausgelesen werden. Weiterhin verfügt der Personalausweis über eine elektronische Ausweisfunktion und ist für die Nutzung der „elektronischen Unterschrift“ vorbereitet.

Darüber hinaus finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern (hier) weitere Informationen zum Personalausweis und dessen Nutzungsmöglichkeiten.


Wichtige Änderung zum Personalausweis

Am 08.07.2017 ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises in Kraft getreten, mit dem u.a. das PAuswG dahingehend geändert wurde, dass nunmehr ein Personalausweis immer mit einer Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (Online-Funktion) ausgegeben wird, es sei denn, die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 16 Jahre alt (siehe § 10 Abs. 1 PAuswG).

Die Möglichkeit, den Personalausweis wahlweise mit ein- oder ausgeschalter Online-Funktion zu erhalten, entfällt mit dieser Neuregelung ab sofort. Personalausweise werden ausschließlich mit eingeschalteter Online-Funktion hergestellt und ausgegeben. Es ist nicht mehr möglich, einen Personalausweis mit deaktivierter Online-Funktion zu erhalten.

Der Personalausweis mit eingeschalteter eID kann erst dann tatsächlich genutzt werden, wenn die fünfstellige Transport-PIN durch eine sechsstellige persönliche PIN ersetzt wurde. Dies kann in der Passstelle der deutschen Vertretung oder mittels eines Kartenlesegeräts am heimischen PC erfolgen (weitere Infos hier).

Informationsmaterial, u.a. auch die aktuelle Broschüre „Der neue Personalausweis“, ist hier zu finden.

Sie müssen bei Antragstellung folgende Erklärungen abgeben:

Ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip Ihres Personalausweises als zusätzliches biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden sollen oder nicht. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie keine Fingerabdrücke in den Personalausweis aufnehmen lassen.

Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN (hierunter fällt auch das Ersetzen der erstmaligen Transport-PIN durch eine neue PIN), sowie die nachträgliche Einschaltung oder das Ausschalten der Online-Ausweisfunktion.

Die Neusetzung/ Änderung der PIN können Sie auch an Ihrem eigenen Lesegerät zu Hause durchführen, wenn Sie ein solches besitzen.

PIN-Brief

Jede Antragstellende und jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von derBundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer(PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Für die Philippinen ist der Direktversand des PIN-Briefs an die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht zugelassen. Es bestehen also die folgenden Möglichkeiten zum Erhalt des PIN-Briefes:

a) Sind Sie in Deutschland abgemeldet, wird der PIN-Brief an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft versandt.

b) Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in Deutschland oder an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.

Wird der PIN-Brief nicht direkt an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller, sondern an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an die Ausweisinhaberin oder den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig.

Eine postalische Weiterleitung des PIN-Briefs im Ausland durch die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft kann nur bei Erstattung der Auslagen und Übernahme des Versandrisikos durch den Antragsteller erfolgen.

Abholung

Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden, wenn Sie der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben (ggf. erst bei Vorsprache in der Botschaft).

Falls Sie keinen PIN-Brief erhalten haben können Sie alternativ darauf bestehen, einen neuen Personalausweis zu bestellen.

Ihren Personalausweis und ggf. PIN-Brief können Sie zu den Öffnungszeiten der Botschaft Dienstag bis Freitags (außer an Feiertagen) von 8.00 Uhr bis 9.30 Uhr persönlich in der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft abholen. Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit. Werden Personalausweis und PIN-Brief gemeinsam abgeholt, trägt die Ausweisinhaberin oder der Ausweisinhaber das Risiko, dass sie oder er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als auch die Geheimnummer mit sich führt.

Zur Abholung Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, Ihren Personalausweis als Einschreiben an Ihre Anschrift übersenden zu lassen. Dabei zahlt die Empfängerin oder der Empfänger bei Erhalt der Sendung die Gebühr des Kurierunternehmens.

Die Botschaft weist darauf hin, dass keine Haftung bei zu später Lieferung, Beschädigung oder Verlust des Personalausweises auf dem Postweg übernommen wird. Der Versand erfolgt auf eigenes Risiko!)

Antragsverfahren/Unterlagen

Bitte vereinbaren Sie einen Termin für die Beantragung oder Änderung eines Personalausweises ausschließlich online.

Bitte beachten Sie:

Sollten Sie neben dem Personalausweis auch einen Reisepass beantragen wollen, so sind hierfür zwei Termine zu reservieren

Die bei der Beantragung eines Personalausweises vorzulegenden Unterlagen entsprechen den Unterlagen, die Sie für die Beantragung eines Reisepasses vorlegen müssen. Ausführliche Informationen hierzu entnehmen Sie daher bitte hier.


Besonderheiten bei der Personalausweisbeantragung für Personen unter 16 Jahren

Für Kinder unter 16 Jahren muss die Beantragung durch die Sorgeberechtigte erfolgen. Das Kind muss bei Beantragung persönlich anwesend sein. Ferner ist die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich (s. Merkblatt zur Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige).

Gebühren

Die Gebühr für die Beantragung eines Personalausweises beträgt 58,80 Euro (für Antragstellende unter 24 Jahren 52,80 Euro). Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, wird ein Zuschlag erhoben.

Die Gebühren sind bei Antragstellung in Landeswährung zum aktuellen Tageskurs der Zahlstelle der Botschaft zu entrichten. Außerhalb der Eurozone ist eine Zahlung in Euro leider nicht möglich.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange ist der Personalausweis gültig?

Antragstellende ab 24 Jahre: zehn Jahre, Antragstellende bis 24 Jahre: sechs Jahre


Wie lange ist die Bearbeitungsdauer?

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 8 – 10 Wochen


Ist der Besitz eines Personalausweises Pflicht?

Nein. Sollten Sie bereits einen gültigen Reisepass besitzen, so ist der Besitz eines Personalausweises nicht zwingend notwendig.

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