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Namenserklärung für ein volljähriges Kind
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Sie sind volljährig und führen für den deutschen Rechtsbereich noch keinen Namen? Nähere Informationen finden Sie hier
Übersicht
Sie sind ab dem 01.09.1986 geboren, Ihre Eltern waren bei Ihrer Geburt verheiratet, und führen nach wie vor keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht? Die Namensänderung im philippinischen Reisepass gilt nicht als Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht. Wenn für Sie oder Ihre älteren in der Ehe geborenen Geschwister in der Vergangenheit nie eine Namenserklärung abgegeben wurde, führen Sie nach deutschem Recht noch keinen Nachnamen. Der in Ihrer ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Nachname ist nicht beachtlich. Bevor Sie den deutschen Reisepass beantragen, müssen Sie eine Namenserklärung abgeben.
Wenn Sie außerhalb einer Ehe geboren wurden, dann führen Sie zunächst automatisch den Nachnamen, den Ihre Mutter im Zeitpunkt Ihrer Geburt führte, auch wenn in Ihrer ausländischen Geburtsurkunde ein anderer Nachname steht. Ist für Sie in einem solchen Fall bis zu Ihrem 18. Geburtstag keine abweichende Namenserklärung abgegeben worden, ist eine Namensänderung heute nicht mehr möglich.
Sollte sich in der Zwischenzeit der Nachname Ihrer Mutter geändert haben, können Sie sich dieser Namensänderung unter Umständen anschließen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Botschaft Manila.
Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts sollten Sie in Zweifelsfällen unbedingt vorab mit der Botschaft Kontakt aufnehmen, um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig oder der von Ihnen gewünschte Nachname möglich ist.
Erforderliche Unterlagen
Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei der folgenden Aufstellung um Dokumente, die in den Routinefällen vorgelegt werden müssen. In individuellen Fällen kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen verlangt werden.
Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen können Sie hier einsehen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.
- Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben
- Geburtsurkunde des Kindes (bei Geburt auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
- Gültiger (ggfs. ausländischer) Reisepass des Antragstellers
- Falls der Antragsteller nicht die philippinische Staatsangehörigkeit besitzt: Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card)
- Geburtsurkunden beider Elternteile (bei Geburt auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
- Gültige aktuelle Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig war
- Aktueller Auszug (CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für die Mutter des Kindes
- Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
- Ggfs. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Eltern (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)
- Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde Falls der deutsche Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung
Erklärung zur Namensführung eines volljährigen Kindes