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Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Allgemeine Informationen über das deutsche Nachlassrecht
Nach deutschem Recht unterliegt der in Deutschland befindliche Nachlass eines Erblassers (Verstorbenen) dem Grundsatz der „Universalsukzession“, d. h. die Erben werden mit dem Tod des Erblassers Eigentümer des Nachlasses. Die Erbfolge wird entweder durch Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen (Testament) bestimmt.
Zweck des Erbscheins
Möchte ein Erbe (bzw. eine Erbin) gegenüber einer Bank oder einer anderen Stelle geltend machen, dass er die Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat und so Inhaber einer Forderung (z.B. auf Auszahlung des Kontoguthabens) geworden ist, oder möchte er erreichen, dass das Grundbuchamt ihn als Eigentümer des geerbten Grundstücks einträgt, so verlangt die Bank oder das Grundbuchamt in aller Regel einen Nachweis der Erbfolge.
Dieser wird durch einen Erbschein erbracht, den das Nachlassgericht/Amtsgericht, ausstellt. Im Erbschein ist vermerkt, wer in welchem Umfang Erbe geworden ist. Ohne einen solchen Erbschein kann in Deutschland häufig ein Anspruch nicht durchgesetzt, eine Berichtigung des Grundbuches nicht vorgenommen werden.
Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist in § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.
Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder – ersatzweise – seinen Aufenthalt in Deutschland hatte. War der Erblasser in Zeitpunkt seines Todes (zumindest auch) Deutscher, wohnte aber nicht in Deutschland und hielt sich dort auch nicht auf, so ist das Amtsgericht Berlin- Schöneberg zuständig.
Hatte der Erblasser jedoch keine deutsche Staatsangehörigkeit und auch keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland, dann ist jedes Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk sich Nachlassgegenstände befinden. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist also für die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ausschlaggebend.
Beantragung des Erbscheins
Im Erbscheinsantrag muss der Antragsteller eine Reihe unterschiedlicher Angaben machen, die für die Erbfolge und damit für den Inhalt des Erbscheins ausschlaggebend sind. Jeweils abhängig von den Familienverhältnissen, müssen Dokumente eingereicht werden, die die Angaben im Antrag belegen. Dies sind z. B. eine Kopie des Testamentes, die Sterbeurkunde des Erblassers und ggf. weiterer Personen, Geburtsurkunden der Kinder, eine Heiratsurkunde o.ä.
Philippinische Personenstandsurkunden müssen durch die Philippine Statistics Authority (PSA) ausgestellt und von der Deutschen Botschaft legalisiert sein. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie hier.
Ausländische Urkunden werden oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die üblichen Verfahren nennt man Legalisation bzw. Haager Apostille. In einigen Fällen kann auch eine Urkundenüberprüfung notwendig sein. Weitere Informationen hierzu können Sie hier einsehen.
Urkunden, die nicht in deutscher oder englischer Sprache erstellt oder mit englischer Übersetzung versehen sind, müssen mit einer Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden. Informationen zu Übersetzenden finden Sie hier.
Zudem hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben im Antrag entgegen steht (§ 2356 Abs. 2 BGB). Diese eidesstattliche Versicherung muss beurkundet werden. In Deutschland geschieht dies durch das Gericht oder den Notar. Um dem Antragsteller eine Reise nach Deutschland zu ersparen, kann die Beurkundung im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erfolgen. Die Auslandsvertretung nimmt den Fragebogen zur Erstellung des Erbscheinsantrags und die weiteren Unterlagen entgegen, bereitet den Antrag vor und vereinbart einen Termin zur Beurkundung. Danach reicht der Antragsteller den beurkundeten Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei dem zuständigen Nachlassgericht ein, das schließlich den Erbschein ausstellt. Insgesamt kann das Verfahren von der Einreichung des Fragebogens bei der Auslandsvertretung bis hin zur Beurkundung und Erteilung des Erbscheins in der Regel mehrere Monate dauern.
Kosten des Verfahrens
Kosten entstehen für den Antragsteller zweimal: Zum einen sind für die Beurkundung des Antrags bei der Auslandsvertretung Gebühren nach der Besonderen Gebührenordnung des Auswärtigen Amtes zu zahlen.
Darüber hinaus erhebt auch das Nachlassgericht Gebühren für die Erteilung des Erbscheins. Diese richten sich nach dem Gegenstandswert.
Die o. g. Auflistung erfolgt ohne Gewähr und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Die EU-Erbrechtsverordnung
Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bisher unterlag nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem die Erblasserin/der Erblasser zum Zeitpunkt ihres/seines Todes angehörte. War die Erblasserin/der Erblasser Deutsche/Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn die Erblasserin/der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit die Erblasserin/ der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Ausschlagung einer Erbschaft
Zweck und Wirkung der Erbausschlagung
Erben ist keine Pflicht. Der vorläufige Erbe hat die Möglichkeit, sich vom Nachlass zu lösen. Diesem Zweck dient die Ausschlagung der Erbschaft. Dies ist z. B ratsam, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Wie schlage ich eine Erbschaft aus?
Die Ausschlagung der Erbschaft richtet sich nach §§ 1942-1966 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Danach kann eine Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ausschlagende vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe erfährt.
Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland auf (es kommt nicht auf dessen Wohnsitz an) oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate.
Schlägt der Erbe die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen.
Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.
Ein Muster für die Ausschlagung einer Erbschaft finden Sie hier.
Die Unterschrift des Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Dies kann durch die Deutsche Botschaft erfolgen. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss die Identität durch Vorlage eines Ausweises (z. B. Reisepass) nachgewiesen werden.
Sie brauchen keinen Termin zu vereinbaren. Bitte sprechen Sie während der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 09.30 Uhr unter Vorlage Ihres Reisepasses sowie Angaben über den Erbfall (Schreiben des Amtsgerichts, dass Sie Erbe geworden sind) bei der Deutschen Botschaft vor.
Was muss ich bei der Erbausschlagung beachten, wenn ich Kinder habe?
Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf die Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden.
Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
In bestimmten Fällen muss jedoch noch das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.
Was kostet die Erbausschlagung?
Bei der Deutschen Botschaft fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung von 56,43 EUR an. Der Betrag wird zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in philippinische Peso umgerechnet. Die Zahlung kann in bar oder mit einer Kreditkarte (Visa, Mastercard) erfolgen.
Das zuständige Nachlassgericht erhebt Gerichtsgebühren, die vom Wert des Nachlasses abhängen.
Zuständiges Nachlassgericht
Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Ausschlagungserklärung kann aber auch von dem Nachlassgericht entgegengenommen werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 344 Abs. 7 FamFG).
Die o. g. Auflistung erfolgt ohne Gewähr und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie sich fragen, wie Sie am besten eine Nachlassregelung erreichen, die Ihren Wünschen entspricht; wenn Sie unsicher sind, wo Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Rechtsbeiständen oder Notarinnen und Notaren beraten!