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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann aufgrund automatischer gesetzlicher Regelung erfolgen oder durch eigenen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit.
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann aufgrund automatischer gesetzlicher Regelung erfolgen oder durch eigenen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit.
Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hat i.d.R. keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Daneben können deutsche Staatsangehörige freiwillig auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn sie auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen.
Die wichtigsten Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind:
Der häufigste Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit war der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag.
Für auf den Philippinen wohnhafte Deutsche, die auf eigenen Antrag die philippinische oder eine andere Staatsangehörigkeit bis zum Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes zum 27.06.2024 erworben haben, bedeutet dies: Mit dem Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit ging die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig verloren, wenn nicht zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt wurde. Nach der Einbürgerung geborene Kinder erwerben dann nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit vom vormals deutschen Elternteil.
Umgekehrt gilt, dass diese Kinder bei Geburt vor dem Einbürgerungstermin des Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig erworben haben.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat dagegen regelmäßig nicht ein, wenn minderjährige Kinder über ihre Eltern automatisch mit eingebürgert werden. Dieser sog. Erstreckungserwerb führt in der Regel nicht zum Staatsangehörigkeitsverlust.
Deutsche Staatsangehörige, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesministerium der Verteidigung) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren seit dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§28 StAG).
Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung als automatisch erteilt u.a. für Personen die zugleich die Staatsangehörigkeit eines NATO-Landes haben und in die Streitkräfte diese Landes eintreten. Für deutsch-kanadische Staatsangehörige, die ab dem 06.07.2011 den kanadischen Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden beigetreten sind, hatte dies also keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mehr zur Folge.
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Ausführliche Informationen, Merkblätter und Antragsformulare zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit finden Sie auf der Webseite des BVA.
Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 des Grundgesetzes.