Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Erwerb durch Abstammung

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

Artikel

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht basiert grundsätzlich auf dem sogenannten Abstammungsprinzip. Dies bedeutet, dass die deutsche Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht aufgrund der Geburt in Deutschland, sondern aufgrund der Abstammung von einem deutschen Elternteil erworben wird.

Erst seit dem 01.01.2000 erwerben auch Kinder, die in Deutschland geboren wurden und kein deutsches Elternteil haben, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit mindestens 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

Im Gegenzug geben deutsche Eltern, die nach dem 01.01.2000 im Ausland geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn auch diese im Ausland geboren werden.

Die wichtigsten Gründe für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind:

Eheliche Kinder, die zwischen dem 01.01.1914 und dem 31.12.1963 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch einen deutschen Vater erwerben.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die zwischen dem 01.01.1964 und dem 31.12.1974 geboren wurden, erwarben die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn sie sonst staatenlos geworden wären.

Seit dem 01.01.1975 ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich, wenn ein Elternteil, also Vater oder Mutter, deutsch ist.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird. Sofern der deutsche Elternteil vor dem 31.12.1999 und/oder im Bundesgebiet geboren wurde, ändert sich dagegen nichts am automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung.

Eheliche Kinder einer deutschen Mutter, die nach dem 01.04.1953 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und bereits eine Staatsangehörigkeit besaßen, hatten die Möglichkeit, eine Erklärung abzugeben, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten wollten. Diese Erklärungsfrist ist mit dem 31.12.1977 endgültig abgelaufen.

Nichtehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.01.1914 durch die Mutter.

Nichteheliche Kinder einer ausländischen Mutter und eines deutschen Vaters erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 01.07.1993, sofern unter anderem eine gültige Vaterschaftsanerkennung bzw. -feststellung vorliegt. Die Vaterschaftsanerkennung oder das Feststellungsverfahren muss vor dem 23. Geburtstag des Kindes abgegeben bzw. eingeleitet sein.

Nichteheliche Kinder eines deutschen Vaters, die vor dem 01.07.1993 geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben, sofern alle nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt waren:

Es musste eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegen,

das Kind musste seit drei Jahre seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt haben und

die Erklärung musste vor Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben worden sein

Im Ausland geborene Kinder, deren deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 selbst im Ausland geboren wurde, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nur, wenn innerhalb eines Jahres die Eintragung der Geburt in ein deutsches Geburtenregister beantragt wird.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption durch einen deutschen Elternteil erworben worden sein

Für Kinder, die zwischen dem 01.01.1959 und dem 31.12.1976 durch einen deutschen Elternteil adoptiert wurden, gab es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung zu erwerben. Das Erklärungsrecht ist mit dem 31.12.1979 abgelaufen.

Unter „Legitimation“ verstand man früher die nachträgliche „Ehelichwerdung“ eines nichtehelich geborenen Kindes.

Dieser Statuswechsel vom nichtehelichen zum ehelichen Kind erfolgte durch eine nachträgliche Eheschließung der Eltern des Kindes. Voraussetzung hierfür ist, dass die Vaterschaft wirksam anerkannt oder festgestellt wurde.

Die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Legitimation bestand vom 01.01.1914 bis zum 30.06.1998.

Seit dem 01.01.2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Kinder ausländischer Eltern erworben werden, die auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren werden.

Voraussetzung ist, dass zumindest ein Elternteil seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Bei Geburt des Kindes ab dem 28.08.2007 muss zudem mindestens ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht haben.

Kinder, die vor dem 01.01.2000 geboren wurden, können nicht rückwirkend durch diese Regelung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.


nach oben