Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung für Personen vor, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben.
Darüber hinaus setzt die Einbürgerung in aller Regel voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihre bzw. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn die oder der einzubürgernde Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist oder wenn es sich um eine Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung handelt.
In folgenden Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausland lebt:
Einbürgerung nach Art. 116 des Grundgesetzes (ehemalige Deutsche, denen zwischen 1933 bis 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge)
Einbürgerung nach §14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen
Einbürgerung von Kindern deutscher Mütter, die nicht durch Geburt Deutsche geworden sind
Einbürgerung von Kindern deutscher Väter, die nicht durch Geburt Deutsche geworden sind
Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher, die ihre Staatsangehörigkeit innerhalb der letzten 12 Jahre durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben
Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz
Die zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Ausführliche Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des BVA unter http://www.bva.bund.de/.
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Für Rückfragen steht Ihnen die Konsularabteilung der Botschaft gerne zur Verfügung.