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Einbürgerung
migrants asians studying, © colourbox.de
Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung für Personen vor, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben.
In folgenden Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Ausland lebt:
- Einbürgerung nach Art. 116 des Grundgesetzes (ehemalige Deutsche, denen zwischen 1933 bis 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge)
- Einbürgerung nach §14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen
- Einbürgerungen nach §13 StAG zur Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher, die ihre Staatsangehörigkeit innerhalb der letzten 12 Jahre durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren haben
- Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz
Die zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Ausführliche Informationen, Merkblätter und Antragsformulare finden Sie auf der Webseite des BVA.
Ermessenseinbürgerung (nach §13 u. §14 StAG)
Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn die antragstellende Person in mehrfacher Hinsicht besondere Bindungen an Deutschland hat und ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Beispiele für solche Beziehungen können unter anderem deutsche Ehegatten oder nahe Verwandte, längere Aufenthalte in Deutschland, Grundeigentum in Deutschland, Besuch deutscher Schulen usw. sein.
Ob ein öffentliches Interesse besteht, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der die antragstellende Person über gute Deutschkenntnisse verfügt, selber für seinen Unterhalt aufkommen kann, grundsätzlich bereit ist, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben und die staatsbürgerlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mit BMI Erlass vom 30.08.2019 wurde der Kreis der Einbürgerungsberechtigten auf die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.05.1949 geborenen ehelichen Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nicht ehelichen Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter, die aufgrund des zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrechts nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, und ihre Abkömmlinge erweitert. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse wurden auf das Niveau B1 GER gesenkt. Bitte beachten Sie, dass diese Einbürgerungsmöglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Einbürgerungsmöglichkeit Gebrauch machen.