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Doppelte / mehrfache Staatsangehörigkeit

Philippinischer u. deutscher Pass

Philippinischer u. deutscher Pass, © Deutsche Botschaft Manila

Artikel

Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dies bedeutet, dass ein Bewerber vor der Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss und ein Deutscher, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert.


Von diesem Prinzip gibt es einige Ausnahmen:


Wenn ein Kind durch Geburt bzw. Abstammung mehrere Staatsangehörigkeiten erwirbt (z.B. wenn das Kind eine deutsche Mutter und einen philippinischen Vater oder eine philippinische Mutter und einen deutschen Vater hat), so ist eine Entscheidung für die eine oder andere Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

Kinder, die auf diese Weise eine doppelte Staatsangehörigkeit erhalten haben, müssen sich NICHT mit Erreichen des 23. Lebensjahres für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Achtung: Deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden, geben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn diese auch im Ausland geboren werden. Nur wenn diese Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Hinweis zum Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Ein deutscher Staatsangehöriger, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er zuvor (!) eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Bitte beachten Sie, dass sie die Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben müssen bevor sie die fremde Staatsangehörigkeit annehmen. Eine nachträglich Genehmigung ist nicht möglich.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier: Beibehaltung

Eine Einbürgerung setzt in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Artikel 116 des Grundgesetzes handelt oder wenn der Einzubürgernde (auch) ein deutsches Elternteil hat.

Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier: Einbürgerung



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