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Erklärungserwerb nach § 5 StAG
Reisepass, © picture alliance
Mit dem am 20.08.2021 in Kraft getretenen Vierten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird ein zehnjähriges Erklärungsrecht (§ 5 StAG) geschaffen, das nach dem 23.05.1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die nach der zur Zeit ihrer Geburt geltenden Fassung des damaligen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet, die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine einfache Erklärung gegenüber der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde zu erhalten. Die Möglichkeit des Erklärungserwerbs besteht auch für ihre Abkömmlinge.
Zum begünstigten Personenkreis zählen nach dem 23.05.1949 geborene
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben (vor dem 01.01.1975 ehelich geborene Kinder einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters sowie vor dem 01.07.1993 nicht ehelich geborene Kinder eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter),
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren hat,
3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation nach § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vor dem 01.04.1953 verloren haben, und
4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können die Erklärung unmittelbar beim Bundesverwaltungsamt oder bei der zuständigen Auslandsvertretung abgeben. Sie wird wirksam mit Eingang bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (d.h. bei Auslandswohnsitz beim Bundesverwaltungsamt), wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Personen, die vor dem 24.05.1949 geboren wurden und aufgrund der damaligen geschlechterspezifischen Ungleichbehandlung im Staatsangehörigkeitsgesetz die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben haben, sowie ihre Abkömmlinge besteht weiterhin die Möglichkeit einer Einbürgerung nach § 14 StAG.
Sollten Sie zu diesem Personenkreis gehören und im Ausland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung stellen. Diese kann Sie entsprechend beraten und sendet den Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das Bundesverwaltungsamt. Allerdings müssen für die Einbürgerung enge Voraussetzungen erfüllt werden. Bitte beachten Sie vor der Antragstellung daher genau die Hinweise zu Voraussetzungen, erforderlichen Unterlagen und Gebühren in den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts.
Ausführliche Informationen zum Erklärungserwerb finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.