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Namensrecht

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Namenserklärung und -änderung

Bevor Sie einen deutschen Reisepass beantragen, muss die Namensführung geklärt werden. Wenn Sie eine deutsche Geburtsurkunde besitzen, dann steht der Name in der Regel fest. Wenn Sie nur eine ausländische Geburtsurkunde besitzen, dann ist der dort eingetragene Name nicht immer nach deutschem Recht gültig.

Es kann sein, dass nach deutschem Recht noch gar kein Name besteht und erst erklärt werden muss. Es kann auch sein, dass nach deutschem Recht ein Name feststeht, aber nicht mit dem Namen übereinstimmt, der in der ausländischen Geburtsurkunde eingetragen ist. Dann ist unter Umständen eine Änderung des Namens nach deutschem Recht möglich. Auch dies erfordert eine separate Namenserklärung.

Eine Namenserklärung ist auch nach Eheschließung oder Scheidung nötig, falls ein neuer Ehename gebildet oder ein vorheriger Ehename abgelegt werden soll.

Sie können die Namenserklärung bei der Deutschen Botschaft Manila abgeben. Die Namenserklärung wird jedoch erst wirksam, wenn sie dem für Sie zuständigen Standesamt in Deutschland zugeht.

Allgemeines

Namenserklärung oder Namensänderung?

Eine erstmalige Namenserklärung muss immer dann abgegeben werden, wenn eine Person nach deutschem Recht noch keinen Nachnamen führt. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Kind innerhalb einer Ehe geboren ist und die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen bzw. die ausländische Namensänderung des ausländischen Elternteils nach Eheschließung nach deutschem Recht nicht anerkannt wird.

Wird ein Kind außerhalb einer Ehe geboren, erhält es nach deutschem Recht im Zeitpunkt der Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder Ehe der Mutter ändert daran zunächst nichts. In einem solchen Fall ist vor dem 18. Geburtstag des Kindes eine Namensänderung möglich, falls der Nachname des Vaters gewünscht ist.

Zuvor muss allerdings die Vaterschaft für das Kind auch nach deutschem Recht wirksam werden. Ist die Mutter des Kindes deutsch, ist bei einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung eine zusätzliche Zustimmungserklärung nötig.

Eine Namensänderung ist auch erforderlich, wenn Eheleute nach Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen wählen wollen, oder nach erfolgter Scheidung ein Ehename wieder abgelegt werden soll.


Was muss ich tun?

Nach Vorliegen aller Unterlagen (siehe Listen in den entsprechenden Unterkategorien) füllen Sie bitte das entsprechende Formular für die Namenserklärung/-änderung aus und buchen dann einen Termin über unsere Website in der Kategorie „Konsularabteilung“.

  • Zum Termin müssen alle Personen vorsprechen, die die entsprechende Erklärung unterschreiben.
  • Ehegatten, die eine Erklärung zum Ehenamen abgeben wollen, müssen gemeinsam vorsprechen.
  • Kinder, die bereits 14. Jahre alt sind, müssen zusammen mit ihren Eltern vorsprechen, wenn für sie eine Namenserklärung abgegeben wird.
  • Sollte der deutsche Ehegatte/Elternteil sich nicht auf den Philippinen aufhalten, ist es unter Umständen möglich, dass der philippinische Ehegatte/Elternteil die Namenserklärung zunächst bei der Deutschen Botschaft Manila abgibt und der deutsche Ehegatte/Elternteil danach beim zuständigen Standesamt in Deutschland. Bitte klären Sie in diesen Fällen vorab, ob der zuständige Standesbeamte in Deutschland mit diesem Verfahren einverstanden ist.

Wer ist zuständig?

Namenserklärungen können bei der Deutschen Botschaft Manila abgegeben werden.

Ist die Eheschließung bzw. Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Eheregister bzw. Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt für die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten bzw. das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist bei Fehlen eines Registereintrags nur gegeben, wenn keiner der Ehegatten bzw. weder das Kind noch die Eltern jemals im Inland wohnhaft waren. Ein lange zurückliegender inländischer Wohnsitz eines Ehegatten bzw. der Eltern (auch als Kind) begründet ebenfalls die Zuständigkeit des früheren Wohnsitzstandesamtes.

Die Botschaft leitet Ihren Antrag, wenn alle Unterlagen vollständig im Original vorliegen und eine Urkundenüberprüfung nicht notwendig ist, an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter. Nach erfolgter Prüfung der Namenserklärung wird eine kostenpflichtige Namensbescheinigung ausgestellt. Diese Namensbescheinigung muss bei allen zukünftigen Passanträgen vorgelegt werden.



Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin dauert zurzeit ca. 3 bis 4 Monate. Die Bearbeitungszeit beim Standesamt Ihres Heimatortes kann abweichen.

Achtung!

Unter Umständen ist zunächst eine Urkundenüberprüfung der vorgelegten philippinischen Dokumente erforderlich. In diesem Fall verlängert sich die Bearbeitungszeit, da die Namenserklärung erst nach Abschluss der Urkundenüberprüfung ohne nennenswerte Beanstandungen weiterbearbeitet werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Manila keine verbindliche Aussage treffen kann, ob das für Sie zuständige Standesamt in Deutschland ggfs. eine Urkundenüberprüfung und/oder die Übersetzung ausländischer Unterlagen fordert oder nicht.

Gebühren

Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antrag

zur Namenserklärung/-änderung

25,- Euro

Beglaubigung der Kopien der erforderlichen

Dokumente*

10,- Euro
Die o.g. Gebühren sind in philippinischen Pesos zahlbar und bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebühr kann auch mit Kreditkarte (Mastercard, Visa) bezahlt werden.

Namensbescheinigung
10,- Euro pro Bescheinigung


Zahlbar direkt an das zuständige deutsche Standesamt nach Ausstellung der Namensbescheinigung (es wird empfohlen, diesen Betrag von einem deutschen Konto aus zu überweisen, um eventuell anfallende Gebühren der philippinischen Banken zu vermeiden)

* Das Konsulat kann keine Kopien anfertigen. Antragsteller müssen selbst alle Unterlagen im Original und 2 Sätze Kopien mitbringen.

** Bei Zuständigkeit eines anderen Standesamtes als dem Standesamt I in Berlin kann die Gebühr abweichen.


Namensänderung/-erklärung für ein minderjähriges Kind

Übersicht

Ein deutsches Kind, das im Ausland geboren wird, erhält nach deutschem Recht nicht automatisch den Nachnamen, der in der ausländischen (z.B. philippinischen) Geburtsurkunde eingetragen ist.

Im Folgenden sind die häufigsten Konstellationen aufgeführt, und welche Folgen sie für den Nachnamen des Kindes haben.

Bitte beachten Sie, dass die Namensänderung im philippinischen Reisepass nicht als Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht gilt.

Die Änderung des Nachnamens im philippinischen Reisepass des philippinischen Elternteils ist ebenfalls ausreichend, insofern der Name dort exakt mit dem des deutschen Elternteils übereinstimmt.

Das Kind führt nach deutschem Recht noch gar keinen Nachnamen. Eine Namenserklärung ist erforderlich. Wählen die Eltern einen Nachnamen nach deutschem Recht, erstreckt sich der Nachname automatisch auf alle unter 14-jährigen in der Ehe geborenen Kinder sowie auf alle künftigen Geschwister. Kinder ab 14 Jahren müssen der Namenswahl zustimmen. Kinder ab 18 Jahren müssen die Erklärung selbst abgehen.

Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine Namensänderung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Beide Eltern müssen der Änderung zustimmen. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es ebenso persönlich zustimmen.

Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine Namensänderung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Zuvor muss die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam bestehen. Hierfür ist bei einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung die ausdrückliche Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vor deutschen Behörden nötig. Eine solche kann bei der Deutschen Botschaft Manila abgegeben werden. Nach erfolgter Zustimmungserklärung kann die Namensänderung erklärt werden. Beide Eltern müssen dieser zustimmen. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es ebenso persönlich zustimmen.

Bitte beachten Sie: Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dem Kind stehen bei entsprechenden Erklärungen der aktuelle Nachname des Vaters oder der Mutter zur Wahl.

Kinder, die bereits 14. Jahre alt sind, müssen zusammen mit ihren Eltern vorsprechen, wenn für sie eine Namenserklärung abgegeben wird.

Sollte der deutsche Elternteil sich nicht auf den Philippinen aufhalten, ist es unter Umständen möglich, dass der philippinische Elternteil die Namenserklärung zunächst bei der Deutschen Botschaft Manila abgibt und der deutsche Elternteil danach beim zuständigen Standesamt in Deutschland. Bitte klären Sie in diesen Fällen vorab, ob der zuständige Standesbeamte in Deutschland mit diesem Verfahren einverstanden ist.

Ist z.B. ein Doppelname gewünscht, können die Eltern vor dem 18. Geburtstag des Kindes bestimmen, dass sich die Namensführung nach ausländischem Recht richten soll, wenn einer der Elternteile die entsprechende Staatsangehörigkeit besitzt. Den Eltern stehen für den Namen des Kindes dann die Möglichkeiten zur Wahl, die das entsprechend gewählte Recht erlaubt.

Die Wahl des anzuwendenden Rechts und die Wahl des konkreten Nachnamens kann in einer Namenserklärung zusammengefasst werden. Eine solche Namenswahl erstreckt sich nicht auf weitere Kinder der Eltern.

Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts nehmen Sie in Zweifelsfällen unbedingt vorab mit der Botschaft Kontakt auf, um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig oder der gewünschte Nachname möglich ist.



Erforderliche Unterlagen

(müssen jeweils im Original mit jeweils 2 Kopien vorgelegt werden)

Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei der folgenden Aufstellung um Dokumente, die in den Routinefällen vorgelegt werden müssen. In individuellen Fällen kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und/oder die Durchführung einer Urkundenüberprüfung durch die Botschaft oder anschließend durch das zuständige Standesamt verlangt werden.

  • Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Geburt auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (bei Geburt auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
  • Gültige Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes und ggfs. Vaterschaftsanerkennung gültig war
  • Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) des deutschen Elternteils
  • Aktueller Auszug (CENOMAR/CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für die Mutter des Kindes
  • Bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
  • Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung
  • Bei miteinander verheirateten Eltern: Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein.
  • Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern:
    • gültige Vaterschaftsanerkennung (Affidavit of Acknowledgement/Admission of Paternity)
      Die Vaterschaftsanerkennung kann bei Registrierung der Geburt bei dem philippinischen Standesamt abgegeben werden. Sie ist nur bei persönlicher Unterschriftsleistung vor dem philippinischen Standesbeamten gültig. Wurde die Vaterschaftsanerkennung gesondert vorgenommen, muss die Geburtsurkunde eine entsprechende Beischreibung enthalten.
    • Ein- und Ausreisenachweis zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage des Reisepasses bzw. Travel Record des Bureau of Immigration. Ausschlaggebend ist das in der Vaterschaftsanerkennung vermerkte Beglaubigungsdatum.
  • Ggfs. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Eltern (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)

    Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder [msword, 38.34k]


Namenserklärung für ein volljähriges Kind


Namensänderung nach Eheschließung

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