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Führerscheine, Kfz- und Verkehrsangelegenheiten
Scheinwerfer eines grünen Autos, © colourbox
Philippinischer Führerschein
Bei längerfristigen Aufenthalten (über drei Monate) auf den Philippinen wird der deutsche Führerschein nicht anerkannt, ebenso wenig der internationale Führerschein. Sie müssen daher spätestens nach drei Monaten die philippinische Fahrerlaubnis erwerben.
Die Botschaft kann die erforderliche Bestätigung/Übersetzung des deutschen Führerscheins anfertigen. Die Bestätigung/Übersetzung der Botschaft erfolgt während der Öffnungszeiten, d.h. von Dienstag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 09:30 Uhr. Die Gebühren belaufen sich auf € 34,07,-. Der Betrag wird zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in philippinische Pesos umgerechnet. Die Zahlung kann in bar oder mit einer Kreditkarte (Visa oder Mastercard) erfolgen. Vorzulegen ist das Original des Führerscheins. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Arbeitstage. Die Unterlagen können nach zwei Arbeitstagen zu den Öffnungszeiten der Botschaft wieder abgeholt werden. Alternativ können die Unterlagen auch per Kurierservice (2Go) zurückgeschickt werden (nur innerhalb der Philippinen).
Informationen, wie Sie einen philippinischen Führerschein beantragen können, finden Sie auf der Webseite des LTO (Land Transportation Office)
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Deutsche Botschaft keine Auskünfte zu den philippinischen Führerscheinbestimmungen und Verkehrsregeln erteilen kann.
Deutscher Führerschein
Inhaberinnen und Inhaber deutscher Fahrerlaubnisse (ohne Wohnsitz in Deutschland bzw. des EU/EWR-Raumes) haben einen Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzführerscheines durch eine deutsche Führerscheinstelle.
Die Botschaft ist keine Führerscheinstelle und kann keine Führerscheine ausstellen. Bitte wenden Sie sich direkt an die für Sie zuständige Führerscheinstelle in Deutschland.
Grundsätzlich ist nach § 73 Abs. 3 FeV jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig. Empfohlen wird, sich zunächst an die für den letzten Wohnort zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden, hilfsweise an die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde.
Die Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde aus Deutschland. Die für den Antrag erforderliche Unterschriftsbeglaubigung können Sie bei der Deutschen Botschaft Manila vornehmen. Weitere Informationen zur Unterschriftsbeglaubigung finden Sie hier:
Unterschriftsbeglaubigung
Internationale Führerscheine werden gem. § 8 der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) auf Basis gültiger nationaler Führerscheine ausgestellt. Zuständig ist jeweils die letzte zuständige Behörde, d.h. die Behörde des letzten inländischen Wohnortes. Es gelten die Antragsbestimmungen für den regulären Führerschein.
Bitte beachten Sie, dass zur Umsetzung europäischer Vorgaben ein gestaffelter Umtausch aller deutscher Führerscheine notwendig ist, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Weitere Informationen und eine Übersicht über den gestaffelten Umtausch finden Sie hier:
Grundsätzlich ist nach § 73 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde in Deutschland zuständig. Wir empfehlen Ihnen, sich an die Behörde zu wenden, die den Führerschein ausgestellt hat (Ausstellungsbehörde).
Verfahren:
1. Sie wenden sich direkt an die zuständige deutsche Behörde (empfohlen: Ausstellungsbehörde).
Die notwendigen Unterlagen werden über die jeweiligen Landesbehörden bereitgestellt.
Hinweis: Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf rund 25 Euro zzgl. Versand
2. Die zuständige Behörde sendet die Antragsunterlagen direkt an Sie (eine Übersendung der Antragsunterlagen über die Botschaft ist nicht möglich).
3. Sie senden die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto nach der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.
4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Botschaft oder einen unserer Honorarkonsuln übersandt.
5. Die Botschaft bzw. der Honorarkonsul
a) prüft die Identität (anhand des vorliegenden Ausweisdokuments)
b) händigt, sofern hier keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus,
c) zieht den alten Führerschein ein bzw. *nimmt die gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 5 StVG abzugebende Versicherung an Eides entgegen und
d) übersendet den alten Führerschein bzw. *die beglaubigte Versicherung an Eides statt an die ausstellende Behörde.
*Die Erklärung nach § 5 StVG ist notwendig, wenn der abzugebende Führerschein nicht mehr vorhanden ist. Die Versicherung an Eides statt muss durch die Botschaft/den Honorarkonsul beglaubigt werden. Für die Unterschriftsbeglaubigung ist eine einheitliche Gebühr in Höhe von 50,00 Euro zu erheben.
Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) wurde der Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen.
Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Der Umtausch staffelt sich wie folgt
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
Vor 1953 |
19.01.2033 |
1953-1958 |
19.01.2022 |
1959-1964 |
19.01.2023 |
1965-1970 |
19.01.2024 |
1971 oder später |
19.01.2025 |
II.Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999-2001 |
19.01.2026 |
2002-2004 |
19.01.2027 |
2005-2007 |
19.01.2028 |
2008 |
19.01.2029 |
2009 |
19.01.2030 |
2010 |
19.01.2031 |
2011 |
19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 |
19.01.2033 |
*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig.
Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.
Sie finden diese Informationen auch auf der Internetseite des BMVI hier.
Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland
Informationen über die Anerkennung ausländischer Führerscheine in Deutschland finden Sie hier.