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Information für Schutzsuchende aus der Ukraine
Deutschland setzt sich für Frieden und Stabilität in der Ukraine ein., © Michael Gottschalk/photothek.net
Aufgrund des Kriegs in der Ukraine können folgende Personen vorübergehenden Schutz in Deutschland für zunächst zwei Jahre erhalten:
1. Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, und ihre engsten Familienangehörigen;
2. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und ihre engsten Familienangehörigen;
3. Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren; und
4. Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Der Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz kann nach der Einreise nach Deutschland bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragt werden.
Visa zur Einreise nach Deutschland
Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass können visumfrei nach Deutschland einreisen. Auch ukrainische Staatsangehörige ohne biometrischen Pass können jedoch derzeit visumfrei nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Dies gilt auch dann, wenn sie sich am 24.02.2022 vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, aber am 24.02.2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten. Dasselbe gilt für in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und für Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen.
Auch Drittstaatsangehörige, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten.
Diese Regelung gilt vorerst bis zum 23.05.2022.
Drittstaatsangehörigen, die auf Grundlage eines ukrainischen Aufenthaltstitels in der Ukraine wohnhaft sind und deren Familienangehörige die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, die sich aber am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufgehalten haben, wird die Kontaktaufnahme mit der Visastelle im Einzelfall empfohlen.
Weitergehende Informationen finden Sie hier: englisch oder ukrainisch