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Namensänderung/-erklärung für ein minderjähriges Kind

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Artikel

Ein deutsches Kind, das im Ausland geboren wird, erhält nach deutschem Recht nicht automatisch den Namen, der in der ausländischen (z.B. philippinischen) Geburtsurkunde eingetragen ist. Nähere Informationen finden Sie hier.

Übersicht

Ein deutsches Kind, das im Ausland geboren wird, erhält nach deutschem Recht nicht automatisch den Nachnamen, der in der ausländischen (z.B. philippinischen) Geburtsurkunde eingetragen ist.
Im Folgenden sind die häufigsten Konstellationen aufgeführt, und welche Folgen sie für den Nachnamen des Kindes haben.
Bitte beachten Sie, dass die Namensänderung im philippinischen Reisepass nicht als Erklärung eines gemeinsamen Ehenamens nach deutschem Recht gilt.

Die Änderung des Nachnamens im philippinischen Reisepass des philippinischen Elternteils ist ebenfalls ausreichend, insofern der Name dort exakt mit dem des deutschen Elternteils übereinstimmt.

Das Kind führt nach deutschem Recht noch gar keinen Nachnamen. Eine Namenserklärung ist erforderlich. Wählen die Eltern einen Nachnamen nach deutschem Recht, erstreckt sich der Nachname automatisch auf alle unter 14-jährigen in der Ehe geborenen Kinder sowie auf alle künftigen Geschwister. Kinder ab 14 Jahren müssen der Namenswahl zustimmen. Kinder ab 18 Jahren müssen die Erklärung selbst abgehen.

Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine Namensänderung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Beide Eltern müssen der Änderung zustimmen. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es ebenso persönlich zustimmen.

Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine Namensänderung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Zuvor muss die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam bestehen. Hierfür ist bei einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung die ausdrückliche Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vor deutschen Behörden nötig. Eine solche kann bei der Deutschen Botschaft Manila abgegeben werden. Nach erfolgter Zustimmungserklärung kann die Namensänderung erklärt werden. Beide Eltern müssen dieser zustimmen. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es ebenso persönlich zustimmen.

Bitte beachten Sie: Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dem Kind stehen bei entsprechenden Erklärungen der aktuelle Nachname des Vaters oder der Mutter zur Wahl.

Kinder, die bereits 14. Jahre alt sind, müssen zusammen mit ihren Eltern vorsprechen, wenn für sie eine Namenserklärung abgegeben wird.

Sollte der deutsche Elternteil sich nicht auf den Philippinen aufhalten, ist es unter Umständen möglich, dass der philippinische Elternteil die Namenserklärung zunächst bei der Deutschen Botschaft Manila abgibt und der deutsche Elternteil danach beim zuständigen Standesamt in Deutschland. Bitte klären Sie in diesen Fällen vorab, ob der zuständige Standesbeamte in Deutschland mit diesem Verfahren einverstanden ist.

Ist z.B. ein Doppelname gewünscht, können die Eltern vor dem 18. Geburtstag des Kindes bestimmen, dass sich die Namensführung nach ausländischem Recht richten soll, wenn einer der Elternteile die entsprechende Staatsangehörigkeit besitzt. Den Eltern stehen für den Namen des Kindes dann die Möglichkeiten zur Wahl, die das entsprechend gewählte Recht erlaubt.

Die Wahl des anzuwendenden Rechts und die Wahl des konkreten Nachnamens kann in einer Namenserklärung zusammengefasst werden. Eine solche Namenswahl erstreckt sich nicht auf weitere Kinder der Eltern.

Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts nehmen Sie in Zweifelsfällen unbedingt vorab mit der Botschaft Kontakt auf, um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig oder der gewünschte Nachname möglich ist.



Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei der folgenden Aufstellung um Dokumente, die in den Routinefällen vorgelegt werden müssen. In individuellen Fällen kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen und/oder die Durchführung einer Urkundenüberprüfung durch die Botschaft oder anschließend durch das zuständige Standesamt verlangt werden.

  • Ausgefülltes Formular, noch nicht unterschrieben
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Geburt auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
  • Geburtsurkunden beider Elternteile (bei Geburt auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein)
  • Gültige Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente werden nicht akzeptiert); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes und ggfs. Vaterschaftsanerkennung gültig war
  • Gültige philippinische Aufenthaltserlaubnis (Visum und/oder ACR I-Card) des deutschen Elternteils
  • Aktueller Auszug (CENOMAR/CEMAR) aus dem nationalen Heiratsregister (National Indices of Marriage) für die Mutter des Kindes
  • Bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
  • Falls der deutsche Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
  • Falls der deutsche Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben hat: Einbürgerungsurkunde + Beibehaltungsgenehmigung
  • Bei miteinander verheirateten Eltern: Offizielle Heiratsurkunde (bei Heirat auf den Philippinen muss die Urkunde von der Philippine Statistics Authority (PSA) auf Sicherheitspapier (SECPA) ausgestellt sein.
  • Bei zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheirateten Eltern:
    • gültige Vaterschaftsanerkennung (Affidavit of Acknowledgement/Admission of Paternity)
      Die Vaterschaftsanerkennung kann bei Registrierung der Geburt bei dem philippinischen Standesamt abgegeben werden. Sie ist nur bei persönlicher Unterschriftsleistung vor dem philippinischen Standesbeamten gültig. Wurde die Vaterschaftsanerkennung gesondert vorgenommen, muss die Geburtsurkunde eine entsprechende Beischreibung enthalten.
    • Ein- und Ausreisenachweis zum Zeitpunkt der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung durch Vorlage des Reisepasses bzw. Travel Record des Bureau of Immigration. Ausschlaggebend ist das in der Vaterschaftsanerkennung vermerkte Beglaubigungsdatum.
  • Ggfs. Heiratsurkunde und Nachweise über die Auflösung der vorherigen Ehe(n) der Eltern (Sterbeurkunde/Scheidungs- oder Annullierungsurteil mit Rechtskraftvermerk)

Antrag auf Änderung des Namens einer Einzelperson

Erklärung zur Namensführung eines Kindes

Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes

Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder


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