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Namenserklärung oder Namensänderung?

Eine erstmalige Namenserklärung muss immer dann abgegeben werden, wenn eine Person nach deutschem Recht noch keinen Nachnamen führt. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein Kind innerhalb einer Ehe geboren ist und die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Ehenamen führen bzw. die ausländische Namensänderung des ausländischen Elternteils nach Eheschließung nach deutschem Recht nicht anerkannt wird.

Wird ein Kind außerhalb einer Ehe geboren, erhält es nach deutschem Recht im Zeitpunkt der Geburt automatisch den Nachnamen der Mutter. Eine nachträgliche Vaterschaftsanerkennung oder Ehe der Mutter ändert daran zunächst nichts. In einem solchen Fall ist vor dem 18. Geburtstag des Kindes eine Namensänderung möglich, falls der Nachname des Vaters gewünscht ist.

Zuvor muss allerdings die Vaterschaft für das Kind auch nach deutschem Recht wirksam werden. Ist die Mutter des Kindes deutsch, ist bei einer ausländischen Vaterschaftsanerkennung eine zusätzliche Zustimmungserklärung nötig.

Eine Namensänderung ist auch erforderlich, wenn Eheleute nach Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen wählen wollen, oder nach erfolgter Scheidung ein Ehename wieder abgelegt werden soll.

Was muss ich tun?

Zur Vorprüfung Ihres Antrags übersenden Sie bitte die ausgefüllte Namenserklärung sowie Scans der erforderlichen Urkunden (siehe Listen in den entsprechenden Unterkategorien) per E-Mail. Hinweis: Urkunden bitte im pdf-Format (1 Urkunde pro Datei), Anträge bitte nicht als handschriftlich ausgefüllten Scan sondern als weiter editierbare pdf-Datei. Sobald die antragsbegründenden Unterlagen vollständig sind, vereinbaren wir mit Ihnen einen individuellen Vorsprachetermin.

  • Zum Termin müssen alle Personen vorsprechen, die die entsprechende Erklärung unterschreiben.
  • Ehegatten, die eine Erklärung zum Ehenamen abgeben wollen, müssen gemeinsam vorsprechen.
  • Kinder, die bereits 14. Jahre alt sind, müssen zusammen mit ihren Eltern vorsprechen, wenn für sie eine Namenserklärung abgegeben wird.
  • Sollte der deutsche Ehegatte/Elternteil sich nicht auf den Philippinen aufhalten, ist es unter Umständen möglich, dass der philippinische Ehegatte/Elternteil die Namenserklärung zunächst bei der Deutschen Botschaft Manila abgibt und der deutsche Ehegatte/Elternteil danach beim zuständigen Standesamt in Deutschland. Bitte klären Sie in diesen Fällen vorab, ob der zuständige Standesbeamte in Deutschland mit diesem Verfahren einverstanden ist.

Wer ist zuständig?

Namenserklärungen können bei der Deutschen Botschaft Manila abgegeben werden.

Ist die Eheschließung bzw. Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Eheregister bzw. Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt für die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Ehegatten bzw. das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist bei Fehlen eines Registereintrags nur gegeben, wenn keiner der Ehegatten bzw. weder das Kind noch die Eltern jemals im Inland wohnhaft waren. Ein lange zurückliegender inländischer Wohnsitz eines Ehegatten bzw. der Eltern (auch als Kind) begründet ebenfalls die Zuständigkeit des früheren Wohnsitzstandesamtes.

Die Botschaft leitet Ihren Antrag, wenn alle Unterlagen vollständig im Original vorliegen und eine Urkundenüberprüfung nicht notwendig ist, an das zuständige Standesamt in Deutschland weiter. Nach erfolgter Prüfung der Namenserklärung wird eine kostenpflichtige Namensbescheinigung ausgestellt. Diese Namensbescheinigung muss bei allen zukünftigen Passanträgen vorgelegt werden.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Namenserklärung beim Standesamt I in Berlin dauert zurzeit ca. 3 bis 4 Monate. Die Bearbeitungszeit beim Standesamt Ihres Heimatortes kann abweichen.

Achtung!

Unter Umständen ist zunächst eine Urkundenüberprüfung der vorgelegten philippinischen Dokumente erforderlich. In diesem Fall verlängert sich die Bearbeitungszeit, da die Namenserklärung erst nach Abschluss der Urkundenüberprüfung ohne nennenswerte Beanstandungen weiterbearbeitet werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Botschaft Manila keine verbindliche Aussage treffen kann, ob das für Sie zuständige Standesamt in Deutschland ggfs. eine Urkundenüberprüfung und/oder die Übersetzung ausländischer Unterlagen fordert oder nicht.

Gebühren

Unterschriftsbeglaubigung auf dem Antrag

zur Namenserklärung/-änderung

79,57,- Euro

Beglaubigung der Kopien der erforderlichen

Dokumente

25,72- Euro

Die o.g. Gebühren sind in philippinischen Pesos zahlbar und bei Antragstellung zu entrichten. Die Gebühr kann auch mit Kreditkarte (Mastercard, Visa) bezahlt werden.

Namensbescheinigung
10,- Euro pro Bescheinigung


Zahlbar direkt an das zuständige deutsche Standesamt nach Ausstellung der Namensbescheinigung (es wird empfohlen, diesen Betrag von einem deutschen Konto aus zu überweisen, um eventuell anfallende Gebühren der philippinischen Banken zu vermeiden)


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